Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Durchführung der Wahl
(1)Absatz eins,Die Wahl der Delegierten hat innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode der Delegiertenversammlung stattzufinden. Die Wahl ist mit Beschluss des Vorstandes der Österreichischen Tierärztekammer anzuordnen; dieser Beschluss ist kundzumachen und dem Vorsitzenden der Wahlkommission zuzustellen. Dabei ist die Bundesgesetzblattnummer dieser Verordnung unter Hinweis auf die Auffindbarkeit im Internet anzuführen.
(2)Absatz 2,Die Wahl zur Delegiertenversammlung erfolgt bundesweit nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in einer allgemeinen, geheimen und gleichen Wahl ausschließlich in Form einer Briefwahl.
(3)Absatz 3,Die Delegiertenversammlung besteht aus 27 Delegierten (§ 15 Abs. 1 TÄKamG), wobei die Zahl der den Abteilungen jeweils zustehenden Vertreterinnen bzw. Vertretern nach § 19 Abs. 3 TÄKamG festzulegen ist.Die Delegiertenversammlung besteht aus 27 Delegierten (Paragraph 15, Absatz eins, TÄKamG), wobei die Zahl der den Abteilungen jeweils zustehenden Vertreterinnen bzw. Vertretern nach Paragraph 19, Absatz 3, TÄKamG festzulegen ist.
In Kraft seit 08.12.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 TÄKamWO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 TÄKamWO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 TÄKamWO