3.Ziffer 3die Angabe des Orts, wo die Wahlkuverts bis 16:00 Uhr am Wahltag eingelangt sein müssen;
4.Ziffer 4die vorläufige Anzahl der Delegierten pro Abteilung und der Hinweis, wann die endgültige Mandatszahl der Abteilungsdelegierten (§ 20) kundgemacht wird;die vorläufige Anzahl der Delegierten pro Abteilung und der Hinweis, wann die endgültige Mandatszahl der Abteilungsdelegierten (Paragraph 20,) kundgemacht wird;
5.Ziffer 5die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit die Wählerevidenzen und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;
6.Ziffer 6die Bestimmung, dass Einsprüche gegen die Wählerevidenzen schriftlich binnen zwei Wochen nach dem Beginn der Auflage bei der Wahlkommission eingebracht werden können und dass verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben;
7.Ziffer 7die Aufforderung, dass Wahlvorschläge schriftlich bei der Wahlkommission spätestens acht Wochen vor dem Wahltag bis 16:00 Uhr des letzten Tages der Frist eingereicht sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden;
8.Ziffer 8die Bestimmung, wie viele wahlwerbende Personen die Wahlvorschläge für die jeweiligen Wahlkörper gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz mindestens enthalten müssen;die Bestimmung, wie viele wahlwerbende Personen die Wahlvorschläge für die jeweiligen Wahlkörper gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz mindestens enthalten müssen;
9.Ziffer 9die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der wahlberechtigten Personen aufliegen werden;
10.Ziffer 10die Bestimmung, dass Stimmen gültig nur mittels amtlicher Stimmzettel und nur für in verlautbarten Wahlvorschlägen enthaltene Personen abgegeben werden können;
11.Ziffer 11die Bekanntmachung, in welcher Weise bei der Briefwahl vorzugehen ist;
12.Ziffer 12den Hinweis auf die Möglichkeit der Abgabe von Vorzugsstimmen.
(2)Absatz 2,Die Wahlkundmachung ist gemäß § 3 zu veröffentlichen und am Sitz der Wahlkommission zur Einsicht aufzulegen. Die Wahlkommission kann darüber hinaus auf andere geeignete Art sämtliche wahlberechtigten Personen von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen lassen.Die Wahlkundmachung ist gemäß Paragraph 3, zu veröffentlichen und am Sitz der Wahlkommission zur Einsicht aufzulegen. Die Wahlkommission kann darüber hinaus auf andere geeignete Art sämtliche wahlberechtigten Personen von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen lassen.
In Kraft seit 08.12.2012 bis 31.12.9999
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