Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Wahlkuverts und Stimmzettel
(1)Absatz eins,Die Wahl hat mittels amtlicher Wahlkuverts und amtlicher Stimmzettel zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission hat
1.Ziffer einsdie amtlichen Stimmzettel gemäß Abs. 3 für den jeweiligen Wahlkörper sowiedie amtlichen Stimmzettel gemäß Absatz 3, für den jeweiligen Wahlkörper sowie
2.Ziffer 2die für die Aufnahme der amtlichen Wahlkuverts und Stimmzettel bestimmten Rückkuverts gemäß Abs. 4die für die Aufnahme der amtlichen Wahlkuverts und Stimmzettel bestimmten Rückkuverts gemäß Absatz 4
bereitzustellen.
(3)Absatz 3,Die amtlichen Stimmzettel (Abs. 2 Z 1) haben der Formvorlage nach Anlage 1 zu entsprechen, wobei die Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß § 23 Abs. 2 aufzulisten sind und neben jeder Liste die Möglichkeit zur Eintragung einer Vorzugsstimme besteht.Die amtlichen Stimmzettel (Absatz 2, Ziffer eins,) haben der Formvorlage nach Anlage 1 zu entsprechen, wobei die Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß Paragraph 23, Absatz 2, aufzulisten sind und neben jeder Liste die Möglichkeit zur Eintragung einer Vorzugsstimme besteht.
(4)Absatz 4,Die für die Aufnahme der Stimmzettel bestimmten Wahlkuverts müssen undurchsichtig sein und von außen durch Aufdruck oder Farbgebung nach Wahlkörper eindeutig zu unterscheiden.
(5)Absatz 5,Die Rückkuverts (Abs. 2 Z 2) sind mittels Vordrucks an die Wahlkommission zu adressieren und mit dem Absender der jeweiligen wahlberechtigten Person zu versehen.Die Rückkuverts (Absatz 2, Ziffer 2,) sind mittels Vordrucks an die Wahlkommission zu adressieren und mit dem Absender der jeweiligen wahlberechtigten Person zu versehen.
In Kraft seit 08.12.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 24 TÄKamWO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 TÄKamWO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 24 TÄKamWO