Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Wahlkommission hat die ordnungsgemäß erstellten bzw. ergänzten Wahlvorschläge nach Prüfung spätestens vier Wochen vor dem Wahltag geordnet nach Wahlkörpern im Internet (§ 3) zu verlautbaren.Die Wahlkommission hat die ordnungsgemäß erstellten bzw. ergänzten Wahlvorschläge nach Prüfung spätestens vier Wochen vor dem Wahltag geordnet nach Wahlkörpern im Internet (Paragraph 3,) zu verlautbaren.
(2)Absatz 2,Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich
1.Ziffer einsnach der Anzahl der Delegierten der Wählergruppen bei der letzten Wahl im jeweiligen Wahlkörper,
2.Ziffer 2bei gleicher Delegiertenzahl nach der bei der letzten Wahl im Wahlkörper für die Wählergruppe ermittelte Zahl der abgegebenen Stimmen,
3.Ziffer 3bei Wählergruppen, welche bisher nicht vertreten waren, nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlags, im Anschluss an die Reihung gemäß Z 1 und 2.bei Wählergruppen, welche bisher nicht vertreten waren, nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlags, im Anschluss an die Reihung gemäß Ziffer eins und 2,
In Kraft seit 08.12.2012 bis 31.12.9999
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