§ 31 TÄKamWO Wahlergebnis

TÄKamWO - Tierärztekammer-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Ermittlung des Wahlergebnisses
  1. (1)Absatz eins,Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge eines Wahlkörpers entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
    1. 1.Ziffer einsDie Zahlen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel und so weiter geschrieben. Als Wahlzahl gilt, nach der Größe fallend, die sovielte der angeschriebenen Zahlen, als Abteilungsmandate zu vergeben sind. Die Wahlzahl ist auf drei Dezimalen zu rechnen.
    2. 2.Ziffer 2Jedem Wahlvorschlag werden so viele Mandate zugezählt, als die Wahlzahl in der Zahl der für ihn gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
    3. 3.Ziffer 3Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen. Bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los.
  2. (2)Absatz 2,Das Wahlergebnis ist unverzüglich nach seiner Feststellung zu verlautbaren (Kundmachung gemäß § 3).Das Wahlergebnis ist unverzüglich nach seiner Feststellung zu verlautbaren (Kundmachung gemäß Paragraph 3,).
In Kraft seit 08.12.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 TÄKamWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 TÄKamWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 TÄKamWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 TÄKamWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 TÄKamWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 30 TÄKamWO
§ 32 TÄKamWO