§ 39 TÄKamWO Ergebnis der Wahl

TÄKamWO - Tierärztekammer-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Stimmauszählung und Zuweisung der Mandate erfolgt durch die Wahlkommissärin/den Wahlkommissär.
  2. (2)Absatz 2,Vorerst sind die Stimmen nach Köpfen (Einzelstimmen) auszuzählen. Danach hat getrennt die Auszählung der gewichteten Stimmen zu erfolgen. Stimmzettel sind ungültig, wenn überhaupt keine wahlwerbende Gruppe angezeichnet wurde oder zwei bzw. mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet wurden.
  3. (3)Absatz 3,Erreicht eine wahlwerbende Gruppe zumindest fünf Sechstel der gültigen Stimmen, so ist sie als Team gewählt. Die/Der Listenerste ist als Präsidentin/Präsident gewählt, die vier folgenden Bewerberinnen/Bewerber sind als Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten gewählt, wobei sich die Reihung nach ihrer Reihung am Wahlvorschlag bestimmt.
  4. (4)Absatz 4,Erreicht keine wahlwerbende Gruppe die Mehrheit von fünf Sechstel (Abs. 3) sind die Mandate im Vorstand in sinngemäßer Anwendung von § 31 auf Grund der Einzelstimmen (Stimmen nach Köpfen) zuzuweisen. Präsidentin/Präsident ist die/der Listenerste der Liste, die dabei die höchste Stimmzahl erreicht hat. Die Reihenfolge der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten ergibt sich aus der Reihenfolge der zugewiesenen Mandate. Besteht auf Grund der Einzelstimmen (Stimmen nach Köpfen) für zwei Listen der gleiche Anspruch auf ein Mandat als Präsidentin/Präsident oder Vizepräsidentin/Vizepräsident, so ist das Mandat der Liste zuzuweisen, die mehr gewichtete Stimmen erhalten hat.Erreicht keine wahlwerbende Gruppe die Mehrheit von fünf Sechstel (Absatz 3,) sind die Mandate im Vorstand in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 31, auf Grund der Einzelstimmen (Stimmen nach Köpfen) zuzuweisen. Präsidentin/Präsident ist die/der Listenerste der Liste, die dabei die höchste Stimmzahl erreicht hat. Die Reihenfolge der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten ergibt sich aus der Reihenfolge der zugewiesenen Mandate. Besteht auf Grund der Einzelstimmen (Stimmen nach Köpfen) für zwei Listen der gleiche Anspruch auf ein Mandat als Präsidentin/Präsident oder Vizepräsidentin/Vizepräsident, so ist das Mandat der Liste zuzuweisen, die mehr gewichtete Stimmen erhalten hat.
  5. (5)Absatz 5,Nach Auszählung der Stimmen und Zuweisung der Mandate hat die Wahlkommissärin/der Wahlkommissär der/dem Vorsitzenden der Delegiertenversammlung das Ergebnis mitzuteilen.
In Kraft seit 08.12.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 TÄKamWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 TÄKamWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 TÄKamWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 TÄKamWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 TÄKamWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 38 TÄKamWO
§ 40 TÄKamWO