§ 45 TÄKamWO Übergangsbestimmungen

TÄKamWO - Tierärztekammer-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Bis spätestens 15. Dezember 2012 hat der Vorstand der Österreichischen Tierärztekammer die erstmalige Wahl der Delegierten nach dieser Verordnung anzuordnen.
  2. (2)Absatz 2,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 5 sind der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit spätestens drei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung namhaft zu machen. Liegt keine entsprechende Nominierung vor, bestellt die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit bis zur Nominierung eine/einen rechtskundigen Bedienstete/Bediensteten des Kammeramtes, je eine Person aus dem Kreis der Mitglieder der Abteilung der Selbständigen und der Angestellten sowie drei Personen aus dem Kreis der Delegiertenversammlung als provisorische Mitglieder.Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 sind der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit spätestens drei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung namhaft zu machen. Liegt keine entsprechende Nominierung vor, bestellt die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit bis zur Nominierung eine/einen rechtskundigen Bedienstete/Bediensteten des Kammeramtes, je eine Person aus dem Kreis der Mitglieder der Abteilung der Selbständigen und der Angestellten sowie drei Personen aus dem Kreis der Delegiertenversammlung als provisorische Mitglieder.
  3. (3)Absatz 3,Wird während des Übergangszeitraumes des § 83 Abs. 2 TÄKamG von der Delegiertenversammlung ein neuer Vorstand gewählt, gilt § 38 Abs. 6 mit der Maßgabe, dass statt der Stimmgewichtung nach § 15 Abs. 7 TÄKamG die Stimmgewichtung nach § 36 Abs. 6 Tierärztegesetz zu erfolgen hat.Wird während des Übergangszeitraumes des Paragraph 83, Absatz 2, TÄKamG von der Delegiertenversammlung ein neuer Vorstand gewählt, gilt Paragraph 38, Absatz 6, mit der Maßgabe, dass statt der Stimmgewichtung nach Paragraph 15, Absatz 7, TÄKamG die Stimmgewichtung nach Paragraph 36, Absatz 6, Tierärztegesetz zu erfolgen hat.
In Kraft seit 08.12.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 45 TÄKamWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 TÄKamWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 45 TÄKamWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 45 TÄKamWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 45 TÄKamWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 44 TÄKamWO
Anl. 1 TÄKamWO