Anl. 1 TÄKamWO

TÄKamWO - Tierärztekammer-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

für die Wahl der Delegierten der Österreichischen Tierärztekammer am (Datum des Wahltages)

Wahlkörper für (Anführung des Bundeslandes oder der Abteilung)

Liste Nr.Listenbezeichnung der wahlwerbenden Gruppe und allfällige Kurzbezeichnunggewählte Gruppe ankreuzenVorzugsstimme
1

 

O

 

2

 

O

 

3

 

O

 

4

 

O

 

In Kraft seit 08.12.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 1 TÄKamWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1 TÄKamWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 1 TÄKamWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 1 TÄKamWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 1 TÄKamWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TÄKamWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 45 TÄKamWO
Anl. 2 TÄKamWO