§ 41 TÄKamWO Mitteilung der Wahl

TÄKamWO - Tierärztekammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Nach Abschluss der Wahlhandlungen hat die Wahlkommissärin/der Wahlkommissär dafür Sorge zu tragen, dass der Wahlvorgang und dessen Ergebnis in einer Niederschrift verzeichnet werden. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Delegiertenversammlung, der Wahlkommissärin/dem Wahlkommissär sowie von den Mitgliedern des neu gewählten Vorstandes zu unterzeichnen und samt den sonstigen auf die Wahlhandlung Bezug habenden Beilagen der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln. Der Niederschrift ist ein Ersuchen um Angelobung des neu gewählten Vorstandes anzuschließen.

In Kraft seit 08.12.2012 bis 31.12.9999
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