Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Ergänzungswahlen zur Delegiertenversammlung
(1)Absatz eins,Wenn die Nachbesetzung einer Funktion in der Delegiertenversammlung nach § 25 TÄKamG nicht mehr möglich ist, weil kein gewähltes Ersatzmitglied der betreffenden Liste mehr zur Verfügung steht, hat die Präsidentin/der Präsident dies der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig die Ergänzungswahl für die verbleibende Funktionsperiode anzuordnen. Ebenso ist vorzugehen, wenn die Besetzung einer Funktion nicht möglich ist, weil die wahlwerbende Liste, auf die das entsprechende Mandat entfallen ist, nicht genügend Personen aufweist oder keine der gewählten Personen das Mandat annimmt.Wenn die Nachbesetzung einer Funktion in der Delegiertenversammlung nach Paragraph 25, TÄKamG nicht mehr möglich ist, weil kein gewähltes Ersatzmitglied der betreffenden Liste mehr zur Verfügung steht, hat die Präsidentin/der Präsident dies der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig die Ergänzungswahl für die verbleibende Funktionsperiode anzuordnen. Ebenso ist vorzugehen, wenn die Besetzung einer Funktion nicht möglich ist, weil die wahlwerbende Liste, auf die das entsprechende Mandat entfallen ist, nicht genügend Personen aufweist oder keine der gewählten Personen das Mandat annimmt.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission hat unter sinngemäßer Anwendung des 2. Hauptstückes (ausgenommen § 7) die Wahl für den betroffenen Wahlkörper auszuschreiben und durchzuführen, wobei jeder Wahlvorschlag zumindest so viele wahlwerbende Personen, als für die Besetzung der entsprechenden Funktion/Funktionen erforderlich ist, enthalten muss.Die Wahlkommission hat unter sinngemäßer Anwendung des 2. Hauptstückes (ausgenommen Paragraph 7,) die Wahl für den betroffenen Wahlkörper auszuschreiben und durchzuführen, wobei jeder Wahlvorschlag zumindest so viele wahlwerbende Personen, als für die Besetzung der entsprechenden Funktion/Funktionen erforderlich ist, enthalten muss.
(3)Absatz 3,Ist die verbleibende Funktionsperiode der Delegiertenversammlung kürzer als ein Jahr, so kann die Ergänzungswahl für Vertreter/Vertreterinnen von Abteilungen unterbleiben, wenn der Abteilungsausschuss (§ 31 TÄKamG) des betroffenen Wahlkörpers dem zustimmt und seine Beschlussfähigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.Ist die verbleibende Funktionsperiode der Delegiertenversammlung kürzer als ein Jahr, so kann die Ergänzungswahl für Vertreter/Vertreterinnen von Abteilungen unterbleiben, wenn der Abteilungsausschuss (Paragraph 31, TÄKamG) des betroffenen Wahlkörpers dem zustimmt und seine Beschlussfähigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
In Kraft seit 08.12.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 42 TÄKamWO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 TÄKamWO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 42 TÄKamWO