Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Wahlakten
(1)Absatz eins,Die Wahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis sowie das Wahlergebnis für jeden Wahlkörper in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Abfassung der Niederschrift ist aus den Mitgliedern der Wahlkommission ein/eine Schriftführer/Schriftführerin zu wählen.
(2)Absatz 2,Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Wahlortes;
2.Ziffer 2die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission;
3.Ziffer 3die Namen der anwesenden Beobachterinnen/Beobachter der Wählergruppen;
4.Ziffer 4die Zeit des Beginns und Endes des Abstimmungsverfahrens am Tag nach dem Wahltag;
5.Ziffer 5die Beschlüsse der Wahlkommission über den Ausschluss von Wahlkuverts wegen Nichteintragung in die Wählerliste;
6.Ziffer 6sonstige Beschlüsse der Wahlkommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefasst wurden;
7.Ziffer 7die Feststellungen der Wahlkommission nach § 30 Abs. 2 bis 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;die Feststellungen der Wahlkommission nach Paragraph 30, Absatz 2 bis 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
3.Ziffer 3die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind;
4.Ziffer 4die gültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind;
5.Ziffer 5eine Aufstellung der auf die einzelnen Bewerber/Bewerberinnen entfallenden gültigen Stimmen;
6.Ziffer 6die geöffneten Rückkuverts;
7.Ziffer 7die zu spät eingelangten ungeöffneten Rückkuverts (§ 28 Abs. 8).die zu spät eingelangten ungeöffneten Rückkuverts (Paragraph 28, Absatz 8,).
(4)Absatz 4,Die Niederschrift ist von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5)Absatz 5,Die Niederschrift samt Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlkommission.
(6)Absatz 6,Die Wahlakten – ausgenommen die Rückkuverts – sind vom Kammeramt mindestens bis zum Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode aufzubewahren. Die Rückkuverts sind mindestens bis zum Ablauf der Frist für eine Wahlanfechtung beim Verfassungsgerichtshof aufzubewahren.
In Kraft seit 08.12.2012 bis 31.12.9999
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