§ 11 TÄKamWO Aufgaben der Wahlkommission

TÄKamWO - Tierärztekammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Wahlkommission obliegt insbesondere

  1. 1.Ziffer einsdie Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen, insbesondere des Zeitraumes, innerhalb dessen die Rückkuverts mit den amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission einlangen müssen;
  2. 2.Ziffer 2die Auflegung der Wählerevidenzen und die Festlegung der Anzahl der den Abteilungen zukommenden Mandate;
  3. 3.Ziffer 3die Bekanntmachung, an welcher Stelle und innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerevidenzen zur Einsichtnahme aufliegen;
  4. 4.Ziffer 4die Übermittlung der Wählerevidenzen an die wahlwerbenden Gruppen;
  5. 5.Ziffer 5die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerevidenzen;
  6. 6.Ziffer 6die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen;
  7. 7.Ziffer 7die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge;
  8. 8.Ziffer 8die Verlautbarung der Wahlvorschläge;
  9. 9.Ziffer 9die Bestimmung der Form und des Inhaltes der amtlichen Stimmzettel;
  10. 10.Ziffer 10die Leitung der Wahl, die Entgegennahme der Wahlkuverts und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel;
  11. 11.Ziffer 11die Feststellung des Wahlergebnisses;
  12. 12.Ziffer 12die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen;
  13. 13.Ziffer 13die Kundmachung des Wahlergebnisses und
  14. 14.Ziffer 14die Verständigung der gewählten Delegierten und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.
In Kraft seit 08.12.2012 bis 31.12.9999
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