Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag gemäß § 23 verlautbart wurde, kann eine Person ihres Vertrauens in die Wahlkommission als Beobachter/Beobachterin entsenden. Diese Person ist dem/der Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den/die Zustellungsbevollmächtigten/Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag gemäß Paragraph 23, verlautbart wurde, kann eine Person ihres Vertrauens in die Wahlkommission als Beobachter/Beobachterin entsenden. Diese Person ist dem/der Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den/die Zustellungsbevollmächtigten/Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.
(2)Absatz 2,Jeder/Jede Beobachter/Beobachterin gemäß Abs. 1 ist berechtigt, als Zeuge/Zeugin bei der Wahlhandlung und der Stimmenauszählung anwesend zu sein.Jeder/Jede Beobachter/Beobachterin gemäß Absatz eins, ist berechtigt, als Zeuge/Zeugin bei der Wahlhandlung und der Stimmenauszählung anwesend zu sein.
In Kraft seit 08.12.2012 bis 31.12.9999
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