Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991– AVG zu berechnen.Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind, sofern Absatz 2, nichts anderes bestimmt, nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991– AVG zu berechnen.
(2)Absatz 2,Die Tage des Postlaufs werden in die jeweilige Frist eingerechnet.
In Kraft seit 08.12.2012 bis 31.12.9999
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