Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die in dieser Verordnung vorgesehenen Mitteilungen, insbesondere
1.Ziffer einsder Wahlkommission an Personen und wahlwerbende Gruppen,
2.Ziffer 2der Wahlkommission an die Österreichische Tierärztekammer oder deren Organe,
3.Ziffer 3der Österreichischen Tierärztekammer an Personen und wahlwerbende Gruppen,
4.Ziffer 4der Österreichischen Tierärztekammer an die Wahlkommission und
5.Ziffer 5von Personen oder wahlwerbenden Gruppen an die Wahlkommission oder die Österreichische Tierärztekammer
sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, der Empfängerin bzw. dem Empfänger entweder persönlich oder durch Boten zu überbringen oder an die Empfängerin bzw. den Empfänger postalisch, mit Telefax oder bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 auch im Wege automationsgestützter Datenübertragung zu übermitteln.sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, der Empfängerin bzw. dem Empfänger entweder persönlich oder durch Boten zu überbringen oder an die Empfängerin bzw. den Empfänger postalisch, mit Telefax oder bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, auch im Wege automationsgestützter Datenübertragung zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Zustellung der Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel gemäß § 25 hat mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen.Die Zustellung der Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel gemäß Paragraph 25, hat mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung dürfen Mitteilungen dann übermittelt werden, wenn
1.Ziffer einsdie Empfängerin bzw. der Empfänger dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder
2.Ziffer 2die Empfängerin bzw. der Empfänger Anbringen in derselben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart für Mitteilungen an sich selbst nicht ausdrücklich widersprochen hat.
In Kraft seit 08.12.2012 bis 31.12.9999
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