Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Ein zugeteilter DNIC bzw. Teile davon dürfen ausschließlich für die Adressierung des in der Zuteilung angegebenen Kommunikationsnetzes genutzt werden.
(2)Absatz 2,Der Zuteilungsinhaber hat
1.Ziffer einsinnerhalb von sechs Monaten nach der Zuteilung ein öffentliches Kommunikationsnetz mit internationalen Anbindungen zu betreiben, über das mindestens ein internationaler Datendienst angeboten wird, der den zugeteilten DNIC oder Teile davon zur Adressierung verwendet,
2.Ziffer 2der Regulierungsbehörde auf Aufforderung die Verbindungen mit anderen gleichwertigen Netzen anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Die Nutzung eines zugeteilten DNIC bzw. Teilen davon darf nicht länger als drei Monate unterbrochen sein.
(4)Absatz 4,Der Zuteilungsinhaber ist verpflichtet, mit anderen mittels DNIC registrierten nationalen und internationalen Datennetzen Verkehrsbeziehungen zu unterhalten.
(5)Absatz 5,Verkehrsbeziehungen mit anderen Datennetzen müssen auf einen durchgehenden Betrieb ausgerichtet sein und den Qualitätskriterien des jeweiligen Dienstes entsprechen.
(6)Absatz 6,Der Zuteilungsinhaber hat der Regulierungsbehörde auf Aufforderung das nach Monaten aufgeschlüsselte Verkehrsaufkommen anzuzeigen.
In Kraft seit 30.06.2012 bis 31.12.9999
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