Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde teilt auf Antrag an Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen, über die mindestens ein internationaler Datendienst angeboten wird bzw. werden soll, einen DNIC oder Teile davon aus dem von der ITU-T an Österreich zugewiesenen Bereich zur Nutzung zu. Der Antrag hat insbesondere eine Bezeichnung des entsprechenden Kommunikationsnetzes zu enthalten.
(2)Absatz 2,Der Bedarf für einen DNIC bzw. Teile davon ist nachzuweisen.
In Kraft seit 30.06.2012 bis 31.12.9999
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