Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Zugeteilte NSPC dürfen ausschließlich für die Adressierung von Signalisierungspunkten im bei der Zuteilung angegebenen Kommunikationsnetz genutzt werden.
(2)Absatz 2,Der Zuteilungsinhaber hat
1.Ziffer einsmindestens einen der zugeteilten NSPC innerhalb von sechs Monaten nach der Zuteilung in dem bei der Antragstellung angegebenen öffentlichen Kommunikationsnetz zu nutzen,
2.Ziffer 2den störungsfreien Betrieb des Signalisierungsnetzes mittels geeigneter technischer Ausrüstungen sicherzustellen und dies auf Anfrage der Regulierungsbehörde in geeigneter Weise nachzuweisen,
3.Ziffer 3die Standorte der durch die genutzten NSPC adressierten Vermittlungsstellen auf Anfrage der Regulierungsbehörde bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Die Nutzung eines zugeteilten NSPC-Blocks durch die Nutzung mindestens eines in diesem Block enthaltenen NSPC darf nicht länger als drei Monate unterbrochen sein.
In Kraft seit 30.06.2012 bis 31.12.9999
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