Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Ein zugeteilter ISPC darf ausschließlich für die Adressierung des in der Zuteilung angegebenen Signalisierungspunktes genutzt werden.
(2)Absatz 2,Der Zuteilungsinhaber hat
1.Ziffer einsden zugeteilten ISPC innerhalb von sechs Monaten nach der Zuteilung in seinem öffentlichen Kommunikationsnetz mit internationalen Anbindungen zu nutzen,
2.Ziffer 2der Regulierungsbehörde auf Aufforderung das nach Monaten aufgeschlüsselte Verkehrsaufkommen bzw. die Anzahl der über den ISPC übermittelten Signalisierungsnachrichten mitzuteilen und
3.Ziffer 3den störungsfreien Betrieb des Signalisierungsnetzes mittels geeigneter technischer Ausrüstungen sicherzustellen und dies auf Aufforderung der Regulierungsbehörde in geeigneter Weise nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Nutzung eines zugeteilten ISPC darf nicht länger als drei Monate unterbrochen sein.
In Kraft seit 30.06.2012 bis 31.12.9999
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