§ 3 SKP-V 2012 Netzwerkindikator

SKP-V 2012 - Spezielle Kommunikationsparameter-Verordnung 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Allgemeines und Nutzung
  1. (1)Absatz eins,Der Netzwerkindikator (Network Indicator – NI) für das internationale Zeichengabenetz ist gemäß Empfehlung Q.704 (07/96) der International Telecommunication Union (ITU-T) mit „00“ festgelegt und dient der Kennzeichnung von Vermittlungsstellen im internationalen Signalisierungsnetz.
  2. (2)Absatz 2,Der NI wird für das nationale Signalisierungsnetz mit „11“ und für das betreibereigene Signalisierungsnetz mit „10“ festgelegt.
  3. (3)Absatz 3,Sämtliche Adressen von Vermittlungsstellen (Signalling Point Codes) von (dezimal) 0 bis 16383, die Vermittlungsstellen im betreibereigenen Signalisierungsnetz (NI = 10) adressieren, können von Kommunikationsnetzbetreibern innerhalb ihres Signalisierungsnetzes frei verwendet werden.
In Kraft seit 30.06.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 SKP-V 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 SKP-V 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 SKP-V 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 SKP-V 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 SKP-V 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SKP-V 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 SKP-V 2012
§ 4 SKP-V 2012