Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Verwendungszweck
(1)Absatz eins,NSPC dienen der Adressierung von Signalisierungspunkten im nationalen Signalisierungsnetz, welche mit NI = 11 gekennzeichnet sind.
(2)Absatz 2,Die grundsätzliche Struktur der Adressierung von nationalen Signalisierungspunkten richtet sich nach der ITU-T-Empfehlung Q.705 (03/93).
In Kraft seit 30.06.2012 bis 31.12.9999
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