Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde teilt auf Antrag an Betreiber von mobilen Tetra Kommunikationsnetzen bzw. an Antragsteller, die den Betrieb eines mobilen Tetra Kommunikationsnetzes planen, einen T-MNC zu. Der Antrag hat insbesondere eine Bezeichnung des mobilen Tetra Kommunikationsnetzes zu enthalten.
(2)Absatz 2,Der Bedarf für einen T-MNC ist nachzuweisen.
(3)Absatz 3,In begründeten Fällen kann mehr als ein T-MNC zugeteilt werden.
In Kraft seit 30.06.2012 bis 31.12.9999
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