Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde teilt auf Antrag an Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten, welchen bereits E.164-Rufnummern zugeteilt wurden, 100 ICN aus dem von der ITU-T an Österreich zugewiesenen Bereich als Block zu.
(2)Absatz 2,In begründeten Fällen können mehr als 100 ICN zugeteilt werden.
(3)Absatz 3,Der Bedarf an weiteren ICN ist nachzuweisen.
In Kraft seit 30.06.2012 bis 31.12.9999
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