Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde teilt auf Antrag an Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen mit aktiven oder geplanten internationalen Netzanbindungen einen von der ITU-T an Österreich zugewiesenen ISPC zu. Der Antrag hat insbesondere eine Bezeichnung und Beschreibung des Kommunikationsnetzes, den geografischen Standort des Signalisierungspunktes, ein Realisierungskonzept für internationale Anbindungen sowie den Nachweis für den Bedarf eines ISPC mittels einer Schätzung des Verkehrsaufkommens ab dem 6. Monat nach Zuteilung zu enthalten.
(2)Absatz 2,In begründeten Fällen kann mehr als ein ISPC zugeteilt werden.
In Kraft seit 30.06.2012 bis 31.12.9999
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