Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Folgende Arbeitsmittel auf Fahrzeugen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
1.Ziffer einsBeiboote,
2.Ziffer 2Schlepphaken.
(2)Absatz 2,Die wiederkehrende Prüfung gemäß Abs. 1 muss mindestens die Prüfinhalte des § 8 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, umfassen.Die wiederkehrende Prüfung gemäß Absatz eins, muss mindestens die Prüfinhalte des Paragraph 8, Absatz 2, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, umfassen.
(3)Absatz 3,Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 sind Personen gemäß § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, oder sonstige geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.Für wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, sind Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, oder Paragraph 7, Absatz 4, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, oder sonstige geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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