Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer, die während der Fahrt Deckarbeiten ausführen, vor Brückendurchfahrten rechtzeitig gewarnt werden, wenn eine Gefährdung von Arbeitnehmern möglich ist.
In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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