§ 13 SchiffAV Luken

SchiffAV - Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Gangborde als Verkehrsweg nur benutzt werden, wenn die Luken neben ihnen geschlossen oder mögliche Absturzstellen gesichert sind.
  2. (2)Absatz 2,Lukenabdeckungen dürfen nur betreten werden, wenn sie die erforderliche Tragfähigkeit haben.
  3. (3)Absatz 3,Luken müssen zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang geschlossen werden, wenn nicht durch geeignete Sicherungsmaßnahmen ein Absturz in den Laderaum verhindert ist oder wenn eine ausreichende Erkennung des geöffneten Lukenbereiches während der Dunkelheit nicht gewährleistet ist.
  4. (4)Absatz 4,Aushebbare Teile von Lukenabdeckungen müssen mechanisch gehoben werden, wenn Arbeitnehmer durch die manuelle Handhabung gefährdet werden können.
In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 SchiffAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 SchiffAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 SchiffAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 SchiffAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 SchiffAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 SchiffAV
§ 14 SchiffAV