Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Folgende Arbeitsmittel auf Fahrzeugen sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
1.Ziffer einsBeiboote,
2.Ziffer 2Schlepphaken.
(2)Absatz 2,Die Abnahmeprüfung nach Abs. 1 muss mindestens die Prüfinhalte des § 7 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, umfassen.Die Abnahmeprüfung nach Absatz eins, muss mindestens die Prüfinhalte des Paragraph 7, Absatz 2, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, umfassen.
(3)Absatz 3,Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 sind Personen gemäß § 7 Abs. 3 oder Abs. 4 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, heranzuziehen.Für Abnahmeprüfungen nach Absatz eins, sind Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, oder Absatz 4, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, heranzuziehen.
In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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