Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Schwimmende Geräte müssen die für den Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Anschriften und Kennzeichnungen tragen.
(2)Absatz 2,Anschriften und Kennzeichnungen müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.
In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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