§ 28 SchiffAV Niedergänge und Einstiegluken

SchiffAV - Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Niedergänge und Einstiegluken zu Unterkunfts- und Betriebsräumen dürfen nicht im Dreh- und Fahrbereich des Oberwagens von Hebezeugen, Fördergeräten und Arbeitsmaschinen liegen.
  2. (2)Absatz 2,Niedergänge und Einstiegsluken sind abzusichern, wenn sie im Bereich von Winden oder Schleppseilen liegen.
In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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