Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei Dunkelheit und schlechter Sicht schwimmende Geräte nur betrieben oder verfahren werden, wenn der Arbeitsbereich oder das Fahrwasser ausreichend erkennbar sind.
In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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