Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass höhenverstellbare Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder nur durch mechanisch wirkende Einrichtungen angehoben und abgesenkt werden. Die Auffangvorrichtungen sind wirksam zu machen.
In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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