Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass vor Überführungsfahrten schwimmender Geräte bewegliche Teile der Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen gegen Verrutschen, Verschieben und Losschlagen gesichert sind.
In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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