§ 43 SchiffAV Abnahmeprüfung

SchiffAV - Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Kraftbetriebene Hebezeuge, Löffel- oder Greifbagger auf schwimmenden Geräten sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2,Die Abnahmeprüfung nach Abs. 1 muss mindestens die Prüfinhalte des § 7 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, umfassen. Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 sind Personen gemäß § 7 Abs. 3 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, heranzuziehen.Die Abnahmeprüfung nach Absatz eins, muss mindestens die Prüfinhalte des Paragraph 7, Absatz 2, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, umfassen. Für Abnahmeprüfungen nach Absatz eins, sind Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, heranzuziehen.
In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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