Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Auf Fahrzeugen ist den Arbeitnehmern Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Der einwandfreie hygienische Zustand des Trinkwassers ist regelmäßig zu überprüfen.
In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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