§ 1 SchiffAV Allgemeine Bestimmungen

SchiffAV - Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Bereich der Binnenschifffahrt.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.Die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
  4. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.Die Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
  5. (5)Absatz 5,Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (beispielsweise Arbeitgeber, Arbeitnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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