§ 1 SchiffAV Allgemeine Bestimmungen

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999
Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Betriebe und Tätigkeiten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, im Bereich der Binnenschifffahrt.
  2. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Bereich der Binnenschifffahrt.
  3. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, gelten für die unter Absatz eins, angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
  4. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.Die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, gelten für die unter Absatz eins, angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
  5. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.Die Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, gelten für die unter Absatz eins, angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
  6. (5)Absatz 5,Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (beispielsweise Arbeitgeber, Arbeitnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.09.2009 bis 30.06.2012
Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Betriebe und Tätigkeiten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, im Bereich der Binnenschifffahrt.
  2. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Bereich der Binnenschifffahrt.
  3. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, gelten für die unter Absatz eins, angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
  4. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.Die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, gelten für die unter Absatz eins, angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
  5. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.Die Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, gelten für die unter Absatz eins, angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
  6. (5)Absatz 5,Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (beispielsweise Arbeitgeber, Arbeitnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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