§ 2 SchiffAV Fahrzeuge auf Binnengewässern

SchiffAV - Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Fahrzeuge auf Binnengewässern gemäß § 2 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 62/1997, ausgenommen schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981). Dieser Abschnitt gilt für Fahrzeuge auf Binnengewässern gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des Schifffahrtsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, ausgenommen schwimmende Geräte und Seeschiffe (Paragraph 2, Ziffer 2, des Seeschiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,).

In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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