Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Geländer nur geöffnet oder teilweise entfernt werden:
1.Ziffer einszum An- und Vonbordgehen an den hierfür vorgesehenen Stellen,
2.Ziffer 2beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,
3.Ziffer 3beim Festmachen und Lösen von Seilen im Pollerbereich,
4.Ziffer 4bei Wasserfahrzeugen, die an senkrechten Ufern liegen oder gekoppelt sind oder die Bord an Bord liegen und keine Absturzgefahr besteht,
5.Ziffer 5wenn Arbeiten unverhältnismäßig behindert werden.
(2)Absatz 2,Sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen, sind Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.Sobald die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr vorliegen, sind Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.
(3)Absatz 3,Abnehmbare Geländer sind gegen unbeabsichtigtes Ausheben zu sichern.
In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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