Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Wasserfahrzeuge mit lehnigen (schmiegsamen) und verzinkten Drahtseilen oder geeigneten Seilen aus Natur- oder Chemiefasern verholt oder ausreichend festgemacht werden.
(2)Absatz 2,An Verhol- und Festmachseilen dürfen nur Haken verwendet werden, die nach Konstruktion, Werkstoff und Fertigung so beschaffen sind, dass Dauer- und Sprödbrüche nicht zu erwarten sind.
(3)Absatz 3,An Verhol- und Festmachseilen dürfen Drahtseilklammern nicht verwendet werden.
(4)Absatz 4,Es dürfen nur Drahtseile verwendet werden, deren Spleiß bekleidet und deren Enden besetzt sind.
In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 18 SchiffAV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 SchiffAV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 18 SchiffAV