§ 23 SchiffAV Schwimmende Geräte auf Binnengewässern

SchiffAV - Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Schwimmende Geräte auf Binnengewässern gemäß § 2 Z 6 des Schifffahrtsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 62/1997. Dieser Abschnitt gilt für Schwimmende Geräte auf Binnengewässern gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, des Schifffahrtsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,.

In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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