Die Ergebnisse der Abnahmeprüfungen (§ 20) und der wiederkehrenden Prüfungen (§ 21) sind in einem Prüfbefund gemäß § 11 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, festzuhalten. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfungen (Paragraph 20,) und der wiederkehrenden Prüfungen (Paragraph 21,) sind in einem Prüfbefund gemäß Paragraph 11, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, festzuhalten.
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