§ 22 SchiffAV Prüfbefund

SchiffAV - Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Die Ergebnisse der Abnahmeprüfungen (§ 20) und der wiederkehrenden Prüfungen (§ 21) sind in einem Prüfbefund gemäß § 11 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, festzuhalten. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfungen (Paragraph 20,) und der wiederkehrenden Prüfungen (Paragraph 21,) sind in einem Prüfbefund gemäß Paragraph 11, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, festzuhalten.

In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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