§ 12 Sbg. FWV

Sbg. FWV - Salzburger Feuerwehrverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Ausbildung und fachliche Schulung

 

§ 12

 

(1) Der Landesfeuerwehrverband hat für die Ausbildung und fachliche Schulung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren die erforderlichen Schulungslehrgänge durchzuführen und die hierfür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen und zu führen. Die Freiwillige Feuerwehr hat für die Ausbildung und fachliche Schulung ihrer Mitglieder im Sinne der Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes Sorge zu tragen, insbesondere auch durch Entsendung der in Betracht kommenden Mitglieder zum Besuch der vorgesehenen Lehrgänge sowie durch entsprechende Einsatzübungen.

(2) Zur Ausbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind vom Landesfeuerwehrverband jedenfalls folgende Lehrgänge abzuhalten:

a)

der Grundausbildungslehrgang;

b)

zwei Fortbildungslehrgänge;

c)

der Kommandantenlehrgang;

d)

der Höhere Feuerwehrlehrgang;

e)

Sonderlehrgänge.

Der Fortbildungslehrgang 1 hat die für die Führung einer Löschgruppe, der Fortbildungslehrgang 2 die für die Führung eines Löschzuges und der Kommandantenlehrgang die für die Führung einer Feuerwehr erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die allgemein für diese Funktionen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf besonderen Gebieten (Atemschutz, Funkwesen u. dgl.), die durch die genannten grundlegenden Lehrgänge nicht entsprechend vermittelt werden können, jedoch nach dem jeweiligen Stand der Erkenntnisse auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens nötig sind, sind durch Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes festzulegen und die hiefür erforderlichen Lehrgänge (Sonderlehrgänge) abzuhalten. Voraussetzung für die Zulassung zum Besuch eines Lehrganges - ausgenommen Sonderlehrgänge - ist die erfolgreiche Absolvierung der vorangehenden Lehrgänge. Die Lehrgänge sind mit einer Prüfung abzuschließen.

(3) Die Wählbarkeit zum Landesfeuerwehrkommandanten (§ 23 Abs. 2 lit. c des Salzburger Feuerwehrgesetzes), zum Bezirksfeuerwehrkommandanten (§ 28 Abs. 2 lit. c Salzburger Feuerwehrgesetz) und zum Abschnittsfeuerwehrkommandanten (§ 30 Abs. 2 Salzburger Feuerwehrgesetz) setzt die erfolgreiche Absolvierung eines mindestens viertägigen höheren Feuerwehrlehrganges sowie die Zurücklegung einer bestimmten Volontärszeit bei einer Berufsfeuerwehr voraus. Der höhere Feuerwehrlehrgang hat mindestens vier Tage, die Volontärszeit für den Landesfeuerwehrkommandanten mindestens vier Wochen, für den Bezirksfeuerwehrkommandanten und Abschnittsfeuerwehrkommandanten mindestens zwei Wochen zu dauern. Bei längerer Dauer des Lehrganges verringert sich die Volontärszeit um die Anzahl dieser Tage. Eine Volontärszeit für den Landesfeuerwehrkommandanten von zwei Wochen sowie für den Bezirks- und den Abschnittsfeuerwehrkommandanten von einer Woche darf aber nicht unterschritten werden. Das Nähere haben nach dem jeweiligen Stand der Erkenntnisse auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes zu bestimmen.

(4) Die Wählbarkeit zum Ortsfeuerwehrkommandanten setzt die erfolgreiche Absolvierung der Fortbildungslehrgänge 1 und 2, des Kommandantenlehrganges und der festgelegten Sonderlehrgänge sowie eine zumindest fünfjährige Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr voraus. Zeiten, in denen die Funktion eines leitenden Dienstgrades ausgeübt worden ist, zählen dafür doppelt. Für Ortsfeuerwehrkommandanten einer Feuerwehr IV (§ 8 Abs. 1) ist weiter die Zurücklegung einer einwöchigen Volontärszeit bei einer Berufsfeuerwehr oder die Absolvierung eines gleichlangen höheren Feuerwehrlehrganges Voraussetzung für die Wählbarkeit.

(5) Die nähere Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Lehrgangsbesuch, die organisatorische Gestaltung, den Lehrstoff, die abschließende Prüfung und den Nachweis hiefür sowie die Einrichtung weiterer Lehrgänge und Weiterbildungsveranstaltungen obliegt dem Landesfeuerwehrverband. Zum Höheren Feuerwehrlehrgang, der zumindest alle drei Jahre stattzufinden hat, sind jedenfalls jene Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und Betriebsfeuerwehren zuzulassen, die zumindest durch drei Jahre in leitender Funktion tätig sind. Die Abhaltung der Lehrgänge ist den Feuerwehren vom Landesfeuerwehrverband rechtzeitig anzukündigen.

In Kraft seit 09.02.1994 bis 31.12.9999
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