§ 15 Sbg. FWV

Sbg. FWV - Salzburger Feuerwehrverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Registermeldung

 

§ 15

 

(1) Für die Registermeldung sind vom Landesfeuerwehrverband Formulare festzulegen und den Feuerwehren zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Registermeldung hat außer der Bezeichnung der Feuerwehr zu enthalten:

a)

die Zahl der Löschzüge und Löschgruppen;

b)

die Zahl und Bezeichnung (Standorte) allfälliger abgesonderter Löschzüge;

c)

das berichtigte Mitgliederverzeichnis. Bestehen abgesonderte Löschzüge und ist nicht schon das Mitgliederverzeichnis hienach eingeteilt, so hat die Zugehörigkeit eines Mitgliedes zu einem solchen Löschzug besonders ersichtlich zu sein;

d)

die Ausrüstung der Feuerwehr, getrennt nach den vom Träger der Feuerwehr (Gemeinde) und vom Landesfeuerwehrverband oder von sonstiger Seite beigestellten Ausrüstungsgegenständen. Sind abgesonderte Löschzüge vorhanden, so ist für sie das Ausrüstungsverzeichnis gesondert zu erstellen;

e)

das Datum und die Tagesordnung eines allfälligen Ortsfeuerwehrtages (Tag der Feuerwehr, Florianifeier u. dgl.).

In Kraft seit 01.12.1986 bis 31.12.9999
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