§ 16 Sbg. FWV

Sbg. FWV - Salzburger Feuerwehrverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Stärke der Freiwilligen Feuerwehr

 

§ 16

 

(1) Die Stärke der Freiwilligen Feuerwehr hat sich nach der Größe und den baulichen und sonstigen örtlichen Verhältnissen der Gemeinde und der Ausrüstung der Feuerwehr zu richten.

(2) Ein Löschzug besteht aus zwei Löschgruppen und einem Zugtrupp.

(3) Eine Löschgruppe besteht aus dem Gruppenkommandanten, einem Melder, einem Maschinisten und sechs Mann, von denen je zwei als Angriffstrupp, als Wassertrupp und als Schlauchtrupp fungieren.

(4) Ein Zugtrupp besteht aus einem Truppkommandanten, einem Melder (Funker) und einem Kraftfahrer.

(5) Für die Leitung der Löschgruppe ist ein Gruppenkommandant und für die des Löschzuges ein Zugskommandant sowie für jeden solchen Kommandanten aus der betreffenden Löschgruppe bzw. dem betreffenden Löschzug ein Stellvertreter des Kommandanten zu bestellen.

(6) Als Richtlinie für die Mindeststärke der Freiwilligen Feuerwehren mit Ausnahme jener in der Stadt Salzburg hat zu gelten, daß folgende Anzahl von Löschgruppen bzw. Löschzügen zu bestehen hat:

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                          in Gemeinden

                mit                  haben mindestens zu bestehen

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Einwohnern *1)           Fremdenbetten *3)   Löschgruppen       Züge

              Objekten *2)           Ortsklasse

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     bis 800      bis 240      bis 500  1          2               1

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  801- 2.800      241-600    501-2.000  2  3 (möglichst 4)  1 oder 2

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2.801- 6.200    601-1.100  2.001-4.000  3           4              2

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6.201-12.000  1.101-2.000  4.001-6.000  4  4 (möglichst 5)         2

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   ab 12.001     ab 2.001  ab 6.001     5  5 (möglichst 6)  2 oder 3

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*1) Für die Einwohnerzahl ist bei der Anwendung dieser Tabelle das Ergebnis der jeweils letzten Personenstands- und Betriebsaufnahme, sofern jedoch auf ein solches Ergebnis nicht zurückgegriffen werden kann, das endgültige Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung maßgebend.

*2) Als Objekte zählen alle Bauten sowie alle feuerpolizeilich

beachtlichen Betriebe und Anlagen in der Gemeinde; bloße Nebenbauten, die im Verband mit sonstigen Bauten situiert sind, sowie ebensolche Nebenanlagen sind nicht als Objekte zu zählen, ebenso Bauten von geringer feuerpolizeilicher Bedeutung wie z. B. Haltestellen- und Wartehäuschen.

*3) Als Fremdenbetten gelten sowohl die gewerblich angebotenen wie

auch die zur Privatzimmervermietung oder in sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung von Gästen (z. B. Heimen) vorhandenen Schlafstellen.

 

Führen die Einwohnerzahl, die Objektzahl und die Fremdenbettenzahl nicht zur Einordnung in dieselbe Ortsklasse, ist die Einordnung in die jeweils höhere oder höchste Ortsklasse ausschlaggebend. Die Überschreitung nur eines Grenzwertes bis höchstens 10 v. H. kann hiebei außer Betracht gelassen werden. Darüber hinausgehend kann, wenn nicht zwei Grenzwerte für die Einordnung in dieselbe Ortsklasse sprechen, die Einordnung nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbandes auch in eine niedrigere Ortsklasse erfolgen, soweit die örtlichen Verhältnisse in der betreffenden Gemeinde keine der höheren bzw. höchsten Ortsklasse entsprechende Feuerwehrstärke erfordern und eine allenfalls notwendige zusätzliche Ausrüstung der Feuerwehr dies zuläßt. Über die aus dem ersten und zweiten Satz sich ergebende Mindeststärke der Freiwilligen Feuerwehr ist hinauszugehen, soweit die örtlichen Verhältnisse in der betreffenden Gemeinde eine überdurchschnittlich leistungsfähige Feuerwehr erfordern. Verhältnisse, die ein Abgehen von der Mindeststärke rechtfertigen bzw. notwendig machen, können insbesondere im Vorhandensein oder Fehlen besonders brandgefährlicher Industrie- und Gewerbebetriebe und sonstiger Anlagen, in der Siedlungsstruktur (besonders große oder geringe Bebauungsdichte und Bebauungshöhen, Bauweisen), in der geographischen Struktur und verkehrsmäßigen Aufschließung der Gemeinde sowie in den vorhandenen Löschwasserverhältnissen gelegen sein; außerdem kann auf den Ausrüstungsstand der Feuerwehren benachbarter Gemeinden Bedacht genommen werden. Die sich ergebenden Löschgruppen und Löschzüge haben nach Möglichkeit in mindestens doppelter personeller Besetzung zu bestehen.

In Kraft seit 30.09.1987 bis 31.12.9999
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