§ 11 Sbg. FWV

Sbg. FWV - Salzburger Feuerwehrverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Ernennung von Dienstgraden, Übertragung

von Funktionen, Abberufung

 

§ 11

 

(1) Der Ortsfeuerwehrkommandant erlangt seinen Dienstgrad durch die Wahl. Alle übrigen Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr werden durch den Ortsfeuerwehrkommandanten ernannt, und zwar, wenn mit ihnen eine bestimmte Funktion verbunden ist (Gruppenkommandant, Zugskommandant u. dgl.), zugleich mit der Übertragung dieser Funktion. Vor der Ernennung eines leitenden Dienstgrades hat der Ortsfeuerwehrkommandant den Ortsfeuerwehrrat zu hören. Bei der Ernennung des Kommandanten eines abgesonderten Löschzuges hat der Ortsfeuerwehrkommandant überdies im Einvernehmen mit den betreffenden aktiven Mitgliedern der Feuerwehr vorzugehen.

(2) Die Abberufung von einer Funktion obliegt dem Ortsfeuerwehrkommandanten nach Anhörung des Ortsfeuerwehrrates sowie hinsichtlich der leitenden Dienstgrade gegen Bestätigung durch den Bürgermeister. Eine solche Anhörung hat nicht zu erfolgen, wenn vom Mitglied auf die Funktion verzichtet wurde. Der bisherige Dienstgrad bleibt dem Mitglied erhalten, es sei denn, daß ihn an der Abberufung ein Verschulden trifft; über die Aberkennung entscheidet der Ortsfeuerwehrkommandant nach Anhörung des Ortsfeuerwehrrates. Der Ortsfeuerwehrkommandant, die leitenden Dienstgrade und die Verwaltungsdienstgrade im Rahmen einer Feuerwehr behalten nach Beendigung ihrer Funktion die ihnen als solche zustehenden Dienstgrade nur, wenn die Funktion mindestens zehn Jahre gedauert hat und sie nicht aus ihrem Verschulden von der Gemeindevertretung bzw. vom Ortsfeuerwehrkommandanten abberufen wurden. In besonderen Härtefällen kann der Landesfeuerwehrrat Ausnahmen bewilligen. In allen diesen Fällen bleibt jedoch der vor der erstmaligen Wahl zum Ortsfeuerwehrkommandanten bzw. der Ernennung zustehende Dienstgrad gewahrt.

(3) Von den Dienstgraden des Landesfeuerwehrverbandes werden die Stabsdienstgrade durch die Wahl, die Sonderdienstgrade und die Verwaltungsdienstgrade durch Bestellung in die Funktion durch den Landesfeuerwehrkommandanten erworben. Dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt auch die Abberufung der von ihm bestellten Funktionen sowie die Ernennung der Bediensteten des Landesfeuerwehrverbandes. Vor jeder Bestellung, Ernennung und Abberufung hat der Landesfeuerwehrkommandant den Landesfeuerwehrrat zu hören. Nach Beendigung einer mit einem Stabs-, Sonder- oder Verwaltungsdienstgrad verbundenen Funktion können die Dienstgrade mit dem Zusatz "a.D." und die dementsprechenden Dienstgradabzeichen weitergeführt werden, wenn die Funktion mindestens zehn Jahre lang ausgeübt worden ist. Von diesem Erfordernis kann in Ausnahmefällen durch den Landesfeuerwehrrat abgesehen werden. Das Recht zur Weiterführung besteht nicht, wenn den Betreffenden an der Abberufung ein Verschulden trifft. In diesen Fällen bleibt der vor der Wahl bzw. Bestellung zustehende Dienstgrad gewahrt. Der Dienstgrad eines Bediensteten des Landesfeuerwehrverbandes erlischt mit dem Ausscheiden als Bediensteter des Landesfeuerwehrverbandes. Im Fall des Übertrittes in den Ruhestand kann der Dienstgrad mit dem Zusatz "a.D." weitergeführt werden.

(4) Der Ortsfeuerwehrrat kann im Einvernehmen mit dem Bürgermeister und nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbandes dem Ortsfeuerwehrkommandanten und dem Kommandanten eines abgesonderten Löschzuges wegen besonderer Verdienste die Ehrenfunktion "Ehren-Ortsfeuerwehrkommandant" bzw. "Ehren-Löschzugskommandant" verleihen. Voraussetzung ist, daß die Funktion mindestens zehn Jahre lang ausgeübt worden ist. Von diesem Erfordernis kann in Ausnahmefällen durch den Landesfeuerwehrrat abgesehen werden. Die Verleihung hat in würdiger Form zu erfolgen. Dem so Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung auszustellen.

(5) Der Landesfeuerwehrrat kann einem Abschnittsfeuerwehrkommandanten, Bezirksfeuerwehrkommandanten und dem Landesfeuerwehrkommandanten nach Beendigung ihrer Funktion wegen besonderer Verdienste um das Feuerwehrwesen die Ehrenfunktion "Ehren-Abschnittsfeuerwehrkommandant", "Ehren-Bezirksfeuerwehrkommandant" bzw. "Ehren-Landesfeuerwehrkommandant" verleihen. Voraussetzung ist, daß die Funktion mindestens zehn Jahre lang ausgeübt worden ist. Von diesem Erfordernis kann in Ausnahmefällen durch den Landesfeuerwehrrat abgesehen werden. Die Verleihung hat in würdiger Form zu erfolgen. Dem so Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung auszustellen.

In Kraft seit 09.02.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 Sbg. FWV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 Sbg. FWV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 Sbg. FWV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 Sbg. FWV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 Sbg. FWV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. FWV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 Sbg. FWV
§ 12 Sbg. FWV