§ 17 Sbg. FWV

Sbg. FWV - Salzburger Feuerwehrverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Wahl des Ortsfeuerwehrkommandanten

 

§ 17

 

(1) Zur Wahl des Ortsfeuerwehrkommandanten sind vom Bürgermeister alle aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr mindestens zwei Wochen vorher schriftlich gegen Empfangsbestätigung einzuladen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, daß Wahlvorschläge bis spätestens am dritten Tag vor der Wahl beim Bürgermeister schriftlich eingebracht werden müssen. Die Wahl ist so anzuberaumen, daß möglichst vielen Wahlberechtigten die Teilnahme hieran möglich ist.

(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels und Urne geheim zu erfolgen. Der Vorsitzende hat die Namen der rechtzeitig schriftlich und der allenfalls durch den Bürgermeister zusätzlich zur Wahl vorgeschlagenen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr vor der Ausgabe der Stimmzettel der Wahlversammlung bekanntzugeben. Auf dem Stimmzettel haben die Namen der Vorgeschlagenen untereinander in alphabetischer Reihenfolge angeführt zu sein. Vor jedem Namen ist ein freies Feld vorzusehen. Die Wahl eines bestimmten Vorgeschlagenen erfolgt durch Ankreuzen dieses freien Feldes vor seinem Namen. Dies ist der Wahlversammlung vom Vorsitzenden bekanntzugeben. Ebenso ist dazu anzuleiten, daß nach der Bezeichnung eines Vorgeschlagenen durch den Wähler der Stimmzettel einfach, und zwar so gefaltet wird, daß die Eintragung auf der inneren Seite steht. Die Abgabe der Stimmzettel (Einwurf in die Urne) erfolgt in alphabetischer Reihenfolge auf Aufruf durch den Vorsitzenden.

(3) Erklärt sich der Gewählte nicht in der Lage, die Funktion des Ortsfeuerwehrkommandanten zu übernehmen, ist sogleich von der Wahlversammlung eine Neuwahl durchzuführen, wobei der vorerst Gewählte nicht mehr als vorgeschlagen gilt und die Wahl zwischen den übrigen Vorgeschlagenen stattfindet. Stehen hiefür keine vorbereiteten Stimmzettel zur Verfügung, so ist mittels leerer Stimmzettel, auf denen der Name des Gewählten niederzuschreiben ist, zu wählen. Kommt das mangelnde Einverständnis erst nachträglich hervor, ist unverzüglich eine Neuwahl anzuberaumen, bei der der vorerst Gewählte nicht neuerlich zur Wahl vorgeschlagen werden kann.

(4) In der Wahlversammlung selbst darf ein Wahlvorschlag (dürfen Wahlvorschläge) durch den Vorsitzenden nur erstattet werden, wenn kein Wahlvorschlag vorliegt. Diesfalls hat der Vorsitzende zumindest einen Wahlvorschlag zu erstatten.

In Kraft seit 09.02.1994 bis 31.12.9999
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