§ 9 Sbg. FWV

Sbg. FWV - Salzburger Feuerwehrverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Weitere Abzeichen

 

§ 9

 

(1) Die Dienstgradabzeichen gemäß § 8 sind auf der Dienstbluse zu tragen.

(2) Neben diesen Dienstgradabzeichen sind folgende weitere Kennzeichen und Abzeichen zu tragen:

1.

Schulterspangen:

a)

für die Mannschaftsdienstgrade in roter Farbe;

b)

für Chargen und leitende Dienstgrade bis einschließlich des Hauptbrandmeisters sowie für alle Verwaltungsdienstgrade im Rahmen einer Feuerwehr in Silber;

c)

für die weiteren Dienstgrade in Gold.

2.

Knöpfe:

a)

für alle Mannschaftsdienstgrade, Chargen und leitende Dienstgrade bis einschließlich des Hauptbrandmeisters sowie für alle Verwaltungsdienstgrade im Rahmen einer Feuerwehr silbergekörnt;

b)

vom Brandinspektor bis einschließlich des Oberbrandrates, für alle Sonderdienstgrade sowie für alle Verwaltungsdienstgrade des Landesfeuerwehrverbandes goldgekörnt;

c)

für die weiteren Dienstgrade in der Art der Uniformknöpfe mit Wappen in Gold.

3.

Die Leibriemenschnalle ist silbergekörnt, bei den Dienstgraden gemäß Z. 2 lit. b und c aber goldgekörnt.

4.

Landeswappen und Ortsnamen:

Diese sind in gestickter Form in der Farbe der Schulterspangen (Z. 1) am linken Ärmel der Dienstbluse zu tragen. Bei den Dienstgraden Landesbranddirektor-Stellvertreter und Landesbranddirektor, den Sonderdienstgraden Abteilungsbrandinspektor, Landesfeuerwehrkurat und Landesfeuerwehrarzt sowie bei den Bediensteten des Landesfeuerwehrverbandes tritt an die Stelle des Ortsnamens der Schriftzug "Landesfeuerwehrverband Salzburg", bei den Dienstgraden Brandrat, Oberbrandrat und den sonstigen Sonderdienstgraden anstelle dessen der Name des jeweiligen Bezirkes. Die Verwaltungsdienstgrade des Landesfeuerwehrverbandes haben bei Verwendung im Rahmen des Landes anstelle des Ortsnamens den Schriftzug "Landesfeuerwehrverband Salzburg" und bei Verwendung im Rahmen eines Abschnittes oder Bezirkes den Namen desjeweiligen Bezirkes zu tragen.

5.

Eichenlaubkranz:

Ehrenmitglieder und Ehrenfunktionäre der Feuerwehr tragen, sofern sie über eine Dienstbluse verfügen, am linken Oberärmel unterhalb des Landeswappens einen goldgestickten Eichenlaubkranz.

6.

Kokarde auf Bergmützen:

a)

für alle Mannschaftsdienstgrade und Chargen Metallkokarde weiß;

b)

für die leitenden Dienstgrade bis einschließlich des Hauptbrandmeisters sowie für alle Verwaltungsdienstgrade im Rahmen einer Feuerwehr silbergestickte Kokarde;

c)

für alle weiteren Dienstgrade goldgestickte Kokarde.

7.

Goldpassepoil auf der Mütze für die Dienstgrade Landesbranddirektor-Stellvertreter und Landesbranddirektor.

8.

Aufschiebeschlaufen:

Zum Diensthemd, dem Dienstmantel und dem Einsatzanzug werden die Dienstgradabzeichen in verkleinerter Form als Aufschiebeschlaufen getragen. Auf dem Regenschutzmantel(Regenschutzjacke) werden keine Dienstgradabzeichen getragen.

9.

Feuerwehrhelm mit Helmwappen und Helmstreifen:

Das Helmwappen ist einheitlich das Salzburger Landeswappen aus emailliertem Metall, bei Dienstgraden der Freiwilligen Feuerwehr mit dem Ortsnamen, ansonsten mit der Aufschrift "Landesfeuerwehrverband Salzburg" darunter. Die Helmstreifen haben 15 mm breit und reflektierend zu sein, und zwar:

a)

für alle Mannschaftsdienstgrade in roter Farbe;

b)

für Chargen und leitende Dienstgrade bis einschließlich des Hauptbrandmeisters sowie für alle Verwaltungsdienstgrade und Sonderdienstgrade in weißer Farbe;

c)

für alle übrigen Dienstgrade in gelber Farbe.

(3) Das Tragen von Funktionsabzeichen ist nur auf der Dienstkleidung gestattet, und zwar am rechten Ärmel der Dienstbluse 8 cm vom unteren Ärmelrand. Die Zahl der getragenen Funktionsabzeichen darf höchstens drei betragen.

Funktionsabzeichen kommen in Betracht für Maschinisten, Kraftfahrer, Elektriker, Lotsen-Nachrichtenmann, Atemschutzmann, Funker, Sanitäter, Sprengbefugter, Zillenfahrer, Motorbootfahrer, Strahlenschutzmann, Taucher.

(4) Für das Tragen von Verdienstzeichen und Funktionsabzeichen auf der Uniform hat der Landesfeuerwehrverband nähere Richtlinien zu erlassen. Ebenso ist vom Landesfeuerwehrverband durch Richtlinien festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen (erfolgreiche Absolvierung eines Ausbildungskurses u. dgl.) ein Funktionsabzeichen getragen werden darf.

(5) Die Kennzeichen und Abzeichen der Bediensteten des Landesfeuerwehrverbandes, denen ein Dienstgrad verliehen wurde, entsprechen jenen des betreffenden Dienstgrades in der Freiwilligen Feuerwehr.

(6) Die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Dienstgradabzeichen, Dienstgraderfordernisse und Dienstgradfunktionen sowie der rechtmäßigen Führung der weiteren Abzeichen wird vom Landesfeuerwehrverband wahrgenommen.

In Kraft seit 09.02.1994 bis 31.12.9999
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