Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. FWV

Salzburger Feuerwehrverordnung

Sbg. FWV
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. Oktober 1986 zur Durchführung des Salzburger Feuerwehrgesetzes (Salzburger Feuerwehrverordnung)
StF: LGBl. Nr. 97/1986

§ 1 Sbg. FWV


Mitgliedschaft

 

§ 1

 

(1) Die schriftliche Beitrittserklärung sowie das Ersuchen um die Überstellung in die nicht aktive Mitgliedschaft aus der Feuerwehr sind an den Ortsfeuerwehrkommandanten zu richten. Der Ortsfeuerwehrkommandant hat auf Verlangen den Erhalt zu bestätigen. Der Landesfeuerwehrverband hat für die schriftliche Beitrittserklärung, das Ersuchen um die Überstellung in die nicht aktive Mitgliedschaft, die Verständigung von der Überstellung in diese und von der Löschung in der Feuerwehrliste die hiefür zu verwendenden Formblätter für den Bezug durch die Feuerwehren aufzulegen. Der Ortsfeuerwehrkommandant hat diese Formulare auf Verlangen unentgeltlich auszugeben.

(2) Die erforderliche Verläßlichkeit eines Feuerwehrmitgliedes ist jedenfalls nicht gegeben und dieses aus der Feuerwehr auszuschließen, wenn es trotz dreimalig aufeinanderfolgender schriftlicher Aufforderung dem Feuerwehrdienst ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben ist.

(3) Für die schriftliche Erklärung des Austrittes gilt Abs. 1 sinngemäß.

(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes hat unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch Bescheid zu erfolgen.

§ 2 Sbg. FWV


Feuerwehrliste

 

§ 2

 

(1) Die Feuerwehrliste besteht aus dem Mitgliederverzeichnis und der Urkundensammlung.

(2) Im Mitgliederverzeichnis ist für jedes Mitglied der Feuerwehr ein eigenes Einlageblatt (Karteiblatt) zu führen, das insbesondere folgende für den Feuerwehrdienst wichtige Angaben über das Mitglied zu enthalten hat: den Familiennamen und den Vornamen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Staatsbürgerschaft, die Wohnanschrift (mit Telefonangabe), die Religion, den Familienstand, die Kinderzahl, die Sozialversicherung (Kranken- und Unfallversicherung), die schulische Ausbildung, den erlernten und den ausgeübten Beruf, das Datum des Ersteintrittes bei der Feuerwehr, das Datum der Angelobung, Dienste bei anderen Feuerwehren, die Militärdienstzeit (Dienstgrad), die Nummer und den Tag der Ausstellung des Feuerwehrpasses, den Dienstgrad, die Funktion, die absolvierten Kurse, den Führerschein, sonstige besondere Ausbildungen und Befugnisse, Feuerwehrauszeichnungen, Feuerwehranerkennungen, Feuerwehrleistungsabzeichen, Beurlaubungen, die Überstellung in den nicht aktiven Dienst, den Austritt aus der Feuerwehr. Ferner hat das Einlageblatt Raum für sonstige wichtige Vermerke aufzuweisen.

(3) In der Urkundensammlung, in der ebenfalls für jedes Mitglied eine Einlage zu führen ist, sind insbesondere aufzunehmen: die schriftliche Beitrittserklärung einschließlich allfälliger Bescheinigungen gemäß § 6 Abs. 4 des Salzburger Feuerwehrgesetzes, die Durchschrift der Mitteilung der Überstellung in die nicht aktive Mitgliedschaft, die schriftliche Austrittserklärung, Mitteilungen des Landesfeuerwehrverbandes, die das Mitglied betreffen, die Bestätigungen über die übernommene Feuerwehrdienstbekleidung sowie sonstige Ausrüstung, soferne hiefür nicht ein eigener Vormerk geführt wird, ferner, wenn sie vom Mitglied zur Verfügung gestellt werden, Zeugnisse über absolvierte Feuerwehrlehrgänge.

§ 3 Sbg. FWV


Feuerwehrpaß

 

§ 3

 

(1) Auf Grund der Eintragung in die Feuerwehrliste ist dem Mitglied der Feuerwehr vom Ortsfeuerwehrkommandanten ein mit einem Lichtbild versehener Feuerwehrausweis (Feuerwehrpaß) auszustellen. Der Feuerwehrpaß ist vom Mitglied der Feuerwehr im Feuerwehrdienst mitzuführen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht sowie vorgesetzten Funktionsträgern der Feuerwehr oder zuständigen Funktionsträgern des Landesfeuerwehrverbandes vorzuweisen.

(2) Der Feuerwehrpaß hat außer der Bezeichnung der Gemeinde und der Feuerwehr, des Datums der Ausstellung und der Unterschrift des Ortsfeuerwehrkommandanten sowie des Feuerwehr- oder Gemeindesiegels zu enthalten: eine fortlaufende Nummer, das Lichtbild und die eigenhändige Unterschrift des Mitgliedes, die Angabe seines Vor- und Familiennamens, des Geburtsortes und Geburtstages, der Wohnanschrift, seiner für den Einsatz wichtigen Feststellungen auf Grund ärztlicher, vor allem feuerwehrärztlicher Untersuchungen, das Datum des Ersteintrittes des Mitgliedes, die Angabe des Dienstgrades und der innegehabten Funktion, der erfolgreich absolvierten Kurse und sonstigen Lehrgänge, der erlangten Feuerwehrehrenzeichen und Feuerwehrauszeichnungen. Der Feuerwehrpaß hat einen haltbaren und wasserfesten Schutzumschlag aufzuweisen, der auf der vorderen Deckseite das Salzburger Landeswappen und die Aufschriften "Salzburger Landesfeuerwehrverband" und "Feuerwehrpaß" zu tragen hat. Im Fall des Wechsels eines Mitgliedes einer Freiwilligen Feuerwehr zu einer anderen sind die erforderlichen Eintragungen in den bisher geführten Feuerwehrpaß vorzunehmen.

(3) Alle Eintragungen sind vom Ortsfeuerwehrkommandanten vorzunehmen. Impfungen und sonstige, auf Grund ärztlicher Untersuchungen getroffene, für den Einsatz wichtige Feststellungen (Blutgruppe, Tauglichkeit für Atemschutzgeräte u. dgl.) sind mit Zustimmung des Mitgliedes jedoch nur vom betreffenden Arzt einzutragen. Der Feuerwehrpaß ist dem Ortsfeuerwehrkommandanten auf Verlangen zur Vornahme von Berichtigungen und Ergänzungen vorzulegen.

(4) Für die Verwendung bei Anlässen, bei denen der Feuerwehrpaß besonderer Beanspruchung ausgesetzt ist (Feuerwehreinsatz, Einsatzübungen u. dgl.), ist eine wasserfeste, haltbare Kurzfassung des Feuerwehrpasses auszustellen, die außer der Bezeichnung der Gemeinde und Feuerwehr, des Datums der Ausstellung und der Unterschrift des Ortsfeuerwehrkommandanten sowie des Feuerwehr- oder Gemeindesiegels zu enthalten hat: die fortlaufende Nummer gemäß Abs. 2, das Lichtbild und die eigenhändige Unterschrift des Mitgliedes, die Angabe seines Vor- und Familiennamens, der Wohnanschrift, der für den Einsatz wichtigen Feststellungen und des Dienstgrades. Die Kurzfassung des Feuerwehrpasses trägt die Aufschriften "Salzburger Landesfeuerwehrverband" und "Dienstausweis". Die Eintragungen haben in Übereinstimmung mit jenen der Fassung des Feuerwehrpasses gemäß Abs. 2 zu erfolgen und zu stehen. Im Fall eines Wechsels eines Mitgliedes einer Freiwilligen Feuerwehr zu einer anderen ist ein neuer Dienstausweis auszustellen und der bisherige als ungültig zu kennzeichnen.

(5) Die Formulare des Feuerwehrpasses (Abs. 2 und 4) sind vom Landesfeuerwehrverband zum Bezug durch die Feuerwehren bereitzuhalten.

(6) Für die Funktionsträger des Landesfeuerwehrverbandes obliegt die Ausstellung des Feuerwehrpasses sowie seine Fortführung dem Landesfeuerwehrkommandanten. Diesem ist der Feuerwehrpaß auch bei Beendigung der Funktion zurückzustellen.

§ 4 Sbg. FWV


Gelöbnis

 

§ 4

 

(1) Die Gelöbnisformel lautet: "Ich gelobe, meinen Dienst als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr stets gewissenhaft zu erfüllen, meinen Vorgesetzten gehorsam zu sein, Disziplin zu halten, allen Mitgliedern der Feuerwehr ein guter Kamerad zu sein und wenn notwendig auch mein Leben einzusetzen, um meinen Mitmenschen zu helfen. Gott zur Ehr - dem Nächsten zu Wehr."

(2) Die Ablegung des Gelöbnisses erfolgt nach Verlesung der Gelöbnisformel an den Ortsfeuerwehrkommandanten durch Handschlag und die Worte "Ich gelobe!".

(3) Das Gelöbnis der Feuerwehrmänner soll von der Feuerwehr in feierlicher Form gestaltet werden und gelegentlich entsprechender Anlässe erfolgen.

§ 5 Sbg. FWV


Feuerwehrbekleidung

 

§ 5

 

(1) Die Feuerwehrbekleidung besteht aus der Dienstbekleidung und der Einsatzbekleidung.

(2) Die Dienstbekleidung besteht aus der Dienstbluse mit dem Dienstgradabzeichen, dem Diensthemd, dem Binder, der Diensthose, der Dienstmütze, dem Leibriemen und Schuhen sowie allenfalls dem Dienstmantel.

(3) Die Einsatzbekleidung besteht aus Arbeitshandschuhen, Arbeitsmütze, Feuerwehrhelm, Einsatzanzug, Sicherheitsschuhwerk und Regenschutzbekleidung.

(4) Das Nähere über die Feuerwehrbekleidung und ihr Tragen ist vom Landesfeuerwehrverband durch Richtlinien zu regeln.

(5) Die Mitteilung der Löschung in der Feuerwehrliste gilt als Aufforderung, die Feuerwehrbekleidung und sonstige Ausrüstung der Feuerwehr binnen zwei Wochen dem Ortsfeuerwehrkommandanten zu übergeben. Hierauf ist in den zur Verwendung kommenden Formularen hinzuweisen.

§ 6 Sbg. FWV


Dienstgrade

 

§ 6

 

(1) Bei der Freiwilligen Feuerwehr bestehen als Dienstgrade:

a)

Mannschaftsdienstgrade;

b)

Chargen;

c)

Leitende Dienstgrade;

d)

Verwaltungsdienstgrade.

(2) Mannschaftsdienstgrade sind der Probefeuerwehrmann, der Feuerwehrmann, der Oberfeuerwehrmann, der Hauptfeuerwehrmann und der Löschmeister.

(3) Chargen sind der Löschmeister, der Oberlöschmeister und der Hauptlöschmeister.

(4) Leitende Dienstgade sind der Brandmeister, der Oberbrandmeister, der Hauptbrandmeister, der Brandinspektor, der Oberbrandinspektor, der Hauptbrandinspektor und der Abteilungsbrandinspektor.

(5) Verwaltungsdienstgrade sind der Verwalter, der Oberverwalter und der Hauptverwalter.

§ 7 Sbg. FWV


Dienstgrade des Landesfeuerwehrverbandes

 

§ 7

 

(1) Beim Landesfeuerwehrverband bestehen als Dienstgrade:

a)

Stabsdienstgrade;

b)

Sonderdienstgrade;

c)

Verwaltungsdienstgrade;

d)

Dienstgrade der Bediensteten des Landesfeuerwehrverbandes.

(2) Stabsdienstgrade sind der Brandrat, der Oberbrandrat, der Landesbranddirektor-Stellvertreter und der Landesbranddirektor.

(3) Sonderdienstgrade sind der Feuerwehrkurat, der Feuerwehrarzt, der Feuerwehrtechniker, der Abteilungsbrandinspektor, der Brandrat, der Landesfeuerwehrkurat und der Landesfeuerwehrarzt.

(4) Verwaltungsdienstgrade beim Landesfeuerwehrverband sind der Verwaltungsinspektor, der Oberverwaltungsinspektor und der Hauptverwaltungsinspektor.

(5) Die Dienstgrade der Bediensteten des Landesfeuerwehrverbandes entsprechen mit der Maßgabe jenen der Freiwilligen Feuerwehr und des Landesfeuerwehrverbandes Salzburg, daß diese mit dem Zusatz "des Landesfeuerwehrverbandes" zu gelten haben.

§ 8 Sbg. FWV


Dienstgradabzeichen, Dienstgraderfordernisse,

Dienstgradfunktionen

 

§ 8

 

(1) Die für die einzelnen Dienstgrade geltenden Voraussetzungen, die mit diesen verbundenen Funktionen in der Feuerwehr und die für die einzelnen Dienstgrade geltenden Dienstgradabzeichen werden wie folgt festgesetzt:

(Anm.: Tabelle ist nicht darstellbar)

(2) Die Verleihung eines Dienstgrades an einen Bediensteten des Landesfeuerwehrverbandes hat die Ablegung der für diesen in der Freiwilligen Feuerwehr erforderlichen Prüfungen zur Voraussetzung. Als Dienstgrade kommen in Betracht:

a)

für Bedienstete, die die allgemeinen und sinngemäß die besonderen Ernennungserfordernisse für den Mittleren Dienst in der Landesverwaltung erfüllen, die Dienstgrade Löschmeister bis Hauptbrandmeister;

b)

für Bedienstete, die die allgemeinen und sinngemäß die besonderen Ernennungserfordernisse für den Fachdienst in der Landesverwaltung erfüllen, die Dienstgrade Brandmeister bis Hauptbrandinspektor;

c)

für Bedienstete, die die allgemeinen und sinngemäß die besonderen Ernennungserfordernisse für den Gehobenen oder den Höheren Dienst in der Landesverwaltung erfüllen, die Dienstgrade Brandinspektor bis Oberbrandrat.

Von diesen Personen ist zum Dienstgradabzeichen (Abs. 1) ein Landeswappen in verkleinerter Form zu tragen.

(3) Bei der Überstellung in die nicht aktive Mitgliedschaft behält das Mitglied der Feuerwehr seinen zuletzt innegehabten Dienstgrad.

§ 9 Sbg. FWV


Weitere Abzeichen

 

§ 9

 

(1) Die Dienstgradabzeichen gemäß § 8 sind auf der Dienstbluse zu tragen.

(2) Neben diesen Dienstgradabzeichen sind folgende weitere Kennzeichen und Abzeichen zu tragen:

1.

Schulterspangen:

a)

für die Mannschaftsdienstgrade in roter Farbe;

b)

für Chargen und leitende Dienstgrade bis einschließlich des Hauptbrandmeisters sowie für alle Verwaltungsdienstgrade im Rahmen einer Feuerwehr in Silber;

c)

für die weiteren Dienstgrade in Gold.

2.

Knöpfe:

a)

für alle Mannschaftsdienstgrade, Chargen und leitende Dienstgrade bis einschließlich des Hauptbrandmeisters sowie für alle Verwaltungsdienstgrade im Rahmen einer Feuerwehr silbergekörnt;

b)

vom Brandinspektor bis einschließlich des Oberbrandrates, für alle Sonderdienstgrade sowie für alle Verwaltungsdienstgrade des Landesfeuerwehrverbandes goldgekörnt;

c)

für die weiteren Dienstgrade in der Art der Uniformknöpfe mit Wappen in Gold.

3.

Die Leibriemenschnalle ist silbergekörnt, bei den Dienstgraden gemäß Z. 2 lit. b und c aber goldgekörnt.

4.

Landeswappen und Ortsnamen:

Diese sind in gestickter Form in der Farbe der Schulterspangen (Z. 1) am linken Ärmel der Dienstbluse zu tragen. Bei den Dienstgraden Landesbranddirektor-Stellvertreter und Landesbranddirektor, den Sonderdienstgraden Abteilungsbrandinspektor, Landesfeuerwehrkurat und Landesfeuerwehrarzt sowie bei den Bediensteten des Landesfeuerwehrverbandes tritt an die Stelle des Ortsnamens der Schriftzug "Landesfeuerwehrverband Salzburg", bei den Dienstgraden Brandrat, Oberbrandrat und den sonstigen Sonderdienstgraden anstelle dessen der Name des jeweiligen Bezirkes. Die Verwaltungsdienstgrade des Landesfeuerwehrverbandes haben bei Verwendung im Rahmen des Landes anstelle des Ortsnamens den Schriftzug "Landesfeuerwehrverband Salzburg" und bei Verwendung im Rahmen eines Abschnittes oder Bezirkes den Namen desjeweiligen Bezirkes zu tragen.

5.

Eichenlaubkranz:

Ehrenmitglieder und Ehrenfunktionäre der Feuerwehr tragen, sofern sie über eine Dienstbluse verfügen, am linken Oberärmel unterhalb des Landeswappens einen goldgestickten Eichenlaubkranz.

6.

Kokarde auf Bergmützen:

a)

für alle Mannschaftsdienstgrade und Chargen Metallkokarde weiß;

b)

für die leitenden Dienstgrade bis einschließlich des Hauptbrandmeisters sowie für alle Verwaltungsdienstgrade im Rahmen einer Feuerwehr silbergestickte Kokarde;

c)

für alle weiteren Dienstgrade goldgestickte Kokarde.

7.

Goldpassepoil auf der Mütze für die Dienstgrade Landesbranddirektor-Stellvertreter und Landesbranddirektor.

8.

Aufschiebeschlaufen:

Zum Diensthemd, dem Dienstmantel und dem Einsatzanzug werden die Dienstgradabzeichen in verkleinerter Form als Aufschiebeschlaufen getragen. Auf dem Regenschutzmantel(Regenschutzjacke) werden keine Dienstgradabzeichen getragen.

9.

Feuerwehrhelm mit Helmwappen und Helmstreifen:

Das Helmwappen ist einheitlich das Salzburger Landeswappen aus emailliertem Metall, bei Dienstgraden der Freiwilligen Feuerwehr mit dem Ortsnamen, ansonsten mit der Aufschrift "Landesfeuerwehrverband Salzburg" darunter. Die Helmstreifen haben 15 mm breit und reflektierend zu sein, und zwar:

a)

für alle Mannschaftsdienstgrade in roter Farbe;

b)

für Chargen und leitende Dienstgrade bis einschließlich des Hauptbrandmeisters sowie für alle Verwaltungsdienstgrade und Sonderdienstgrade in weißer Farbe;

c)

für alle übrigen Dienstgrade in gelber Farbe.

(3) Das Tragen von Funktionsabzeichen ist nur auf der Dienstkleidung gestattet, und zwar am rechten Ärmel der Dienstbluse 8 cm vom unteren Ärmelrand. Die Zahl der getragenen Funktionsabzeichen darf höchstens drei betragen.

Funktionsabzeichen kommen in Betracht für Maschinisten, Kraftfahrer, Elektriker, Lotsen-Nachrichtenmann, Atemschutzmann, Funker, Sanitäter, Sprengbefugter, Zillenfahrer, Motorbootfahrer, Strahlenschutzmann, Taucher.

(4) Für das Tragen von Verdienstzeichen und Funktionsabzeichen auf der Uniform hat der Landesfeuerwehrverband nähere Richtlinien zu erlassen. Ebenso ist vom Landesfeuerwehrverband durch Richtlinien festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen (erfolgreiche Absolvierung eines Ausbildungskurses u. dgl.) ein Funktionsabzeichen getragen werden darf.

(5) Die Kennzeichen und Abzeichen der Bediensteten des Landesfeuerwehrverbandes, denen ein Dienstgrad verliehen wurde, entsprechen jenen des betreffenden Dienstgrades in der Freiwilligen Feuerwehr.

(6) Die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Dienstgradabzeichen, Dienstgraderfordernisse und Dienstgradfunktionen sowie der rechtmäßigen Führung der weiteren Abzeichen wird vom Landesfeuerwehrverband wahrgenommen.

§ 10 Sbg. FWV


Feuerwehrdienstabzeichen

 

§ 10

 

Das Dienstabzeichen ist dem für Landeswacheorgane durch die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8. Mai 1978, LGBl. Nr. 31, festgesetzten Dienstabzeichen mit der Maßgabe nachzubilden, daß die Einsetzung einer Dienstnummer entfällt und ein Feld für eine Dienstnummer nicht vorgesehen werden muß, daß die Umschrift auf rotem Grund zu stehen und "Salzburger * Landesfeuerwehrverband" zu lauten hat.

§ 11 Sbg. FWV


Ernennung von Dienstgraden, Übertragung

von Funktionen, Abberufung

 

§ 11

 

(1) Der Ortsfeuerwehrkommandant erlangt seinen Dienstgrad durch die Wahl. Alle übrigen Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr werden durch den Ortsfeuerwehrkommandanten ernannt, und zwar, wenn mit ihnen eine bestimmte Funktion verbunden ist (Gruppenkommandant, Zugskommandant u. dgl.), zugleich mit der Übertragung dieser Funktion. Vor der Ernennung eines leitenden Dienstgrades hat der Ortsfeuerwehrkommandant den Ortsfeuerwehrrat zu hören. Bei der Ernennung des Kommandanten eines abgesonderten Löschzuges hat der Ortsfeuerwehrkommandant überdies im Einvernehmen mit den betreffenden aktiven Mitgliedern der Feuerwehr vorzugehen.

(2) Die Abberufung von einer Funktion obliegt dem Ortsfeuerwehrkommandanten nach Anhörung des Ortsfeuerwehrrates sowie hinsichtlich der leitenden Dienstgrade gegen Bestätigung durch den Bürgermeister. Eine solche Anhörung hat nicht zu erfolgen, wenn vom Mitglied auf die Funktion verzichtet wurde. Der bisherige Dienstgrad bleibt dem Mitglied erhalten, es sei denn, daß ihn an der Abberufung ein Verschulden trifft; über die Aberkennung entscheidet der Ortsfeuerwehrkommandant nach Anhörung des Ortsfeuerwehrrates. Der Ortsfeuerwehrkommandant, die leitenden Dienstgrade und die Verwaltungsdienstgrade im Rahmen einer Feuerwehr behalten nach Beendigung ihrer Funktion die ihnen als solche zustehenden Dienstgrade nur, wenn die Funktion mindestens zehn Jahre gedauert hat und sie nicht aus ihrem Verschulden von der Gemeindevertretung bzw. vom Ortsfeuerwehrkommandanten abberufen wurden. In besonderen Härtefällen kann der Landesfeuerwehrrat Ausnahmen bewilligen. In allen diesen Fällen bleibt jedoch der vor der erstmaligen Wahl zum Ortsfeuerwehrkommandanten bzw. der Ernennung zustehende Dienstgrad gewahrt.

(3) Von den Dienstgraden des Landesfeuerwehrverbandes werden die Stabsdienstgrade durch die Wahl, die Sonderdienstgrade und die Verwaltungsdienstgrade durch Bestellung in die Funktion durch den Landesfeuerwehrkommandanten erworben. Dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt auch die Abberufung der von ihm bestellten Funktionen sowie die Ernennung der Bediensteten des Landesfeuerwehrverbandes. Vor jeder Bestellung, Ernennung und Abberufung hat der Landesfeuerwehrkommandant den Landesfeuerwehrrat zu hören. Nach Beendigung einer mit einem Stabs-, Sonder- oder Verwaltungsdienstgrad verbundenen Funktion können die Dienstgrade mit dem Zusatz "a.D." und die dementsprechenden Dienstgradabzeichen weitergeführt werden, wenn die Funktion mindestens zehn Jahre lang ausgeübt worden ist. Von diesem Erfordernis kann in Ausnahmefällen durch den Landesfeuerwehrrat abgesehen werden. Das Recht zur Weiterführung besteht nicht, wenn den Betreffenden an der Abberufung ein Verschulden trifft. In diesen Fällen bleibt der vor der Wahl bzw. Bestellung zustehende Dienstgrad gewahrt. Der Dienstgrad eines Bediensteten des Landesfeuerwehrverbandes erlischt mit dem Ausscheiden als Bediensteter des Landesfeuerwehrverbandes. Im Fall des Übertrittes in den Ruhestand kann der Dienstgrad mit dem Zusatz "a.D." weitergeführt werden.

(4) Der Ortsfeuerwehrrat kann im Einvernehmen mit dem Bürgermeister und nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbandes dem Ortsfeuerwehrkommandanten und dem Kommandanten eines abgesonderten Löschzuges wegen besonderer Verdienste die Ehrenfunktion "Ehren-Ortsfeuerwehrkommandant" bzw. "Ehren-Löschzugskommandant" verleihen. Voraussetzung ist, daß die Funktion mindestens zehn Jahre lang ausgeübt worden ist. Von diesem Erfordernis kann in Ausnahmefällen durch den Landesfeuerwehrrat abgesehen werden. Die Verleihung hat in würdiger Form zu erfolgen. Dem so Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung auszustellen.

(5) Der Landesfeuerwehrrat kann einem Abschnittsfeuerwehrkommandanten, Bezirksfeuerwehrkommandanten und dem Landesfeuerwehrkommandanten nach Beendigung ihrer Funktion wegen besonderer Verdienste um das Feuerwehrwesen die Ehrenfunktion "Ehren-Abschnittsfeuerwehrkommandant", "Ehren-Bezirksfeuerwehrkommandant" bzw. "Ehren-Landesfeuerwehrkommandant" verleihen. Voraussetzung ist, daß die Funktion mindestens zehn Jahre lang ausgeübt worden ist. Von diesem Erfordernis kann in Ausnahmefällen durch den Landesfeuerwehrrat abgesehen werden. Die Verleihung hat in würdiger Form zu erfolgen. Dem so Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung auszustellen.

§ 12 Sbg. FWV


Ausbildung und fachliche Schulung

 

§ 12

 

(1) Der Landesfeuerwehrverband hat für die Ausbildung und fachliche Schulung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren die erforderlichen Schulungslehrgänge durchzuführen und die hierfür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen und zu führen. Die Freiwillige Feuerwehr hat für die Ausbildung und fachliche Schulung ihrer Mitglieder im Sinne der Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes Sorge zu tragen, insbesondere auch durch Entsendung der in Betracht kommenden Mitglieder zum Besuch der vorgesehenen Lehrgänge sowie durch entsprechende Einsatzübungen.

(2) Zur Ausbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind vom Landesfeuerwehrverband jedenfalls folgende Lehrgänge abzuhalten:

a)

der Grundausbildungslehrgang;

b)

zwei Fortbildungslehrgänge;

c)

der Kommandantenlehrgang;

d)

der Höhere Feuerwehrlehrgang;

e)

Sonderlehrgänge.

Der Fortbildungslehrgang 1 hat die für die Führung einer Löschgruppe, der Fortbildungslehrgang 2 die für die Führung eines Löschzuges und der Kommandantenlehrgang die für die Führung einer Feuerwehr erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die allgemein für diese Funktionen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf besonderen Gebieten (Atemschutz, Funkwesen u. dgl.), die durch die genannten grundlegenden Lehrgänge nicht entsprechend vermittelt werden können, jedoch nach dem jeweiligen Stand der Erkenntnisse auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens nötig sind, sind durch Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes festzulegen und die hiefür erforderlichen Lehrgänge (Sonderlehrgänge) abzuhalten. Voraussetzung für die Zulassung zum Besuch eines Lehrganges - ausgenommen Sonderlehrgänge - ist die erfolgreiche Absolvierung der vorangehenden Lehrgänge. Die Lehrgänge sind mit einer Prüfung abzuschließen.

(3) Die Wählbarkeit zum Landesfeuerwehrkommandanten (§ 23 Abs. 2 lit. c des Salzburger Feuerwehrgesetzes), zum Bezirksfeuerwehrkommandanten (§ 28 Abs. 2 lit. c Salzburger Feuerwehrgesetz) und zum Abschnittsfeuerwehrkommandanten (§ 30 Abs. 2 Salzburger Feuerwehrgesetz) setzt die erfolgreiche Absolvierung eines mindestens viertägigen höheren Feuerwehrlehrganges sowie die Zurücklegung einer bestimmten Volontärszeit bei einer Berufsfeuerwehr voraus. Der höhere Feuerwehrlehrgang hat mindestens vier Tage, die Volontärszeit für den Landesfeuerwehrkommandanten mindestens vier Wochen, für den Bezirksfeuerwehrkommandanten und Abschnittsfeuerwehrkommandanten mindestens zwei Wochen zu dauern. Bei längerer Dauer des Lehrganges verringert sich die Volontärszeit um die Anzahl dieser Tage. Eine Volontärszeit für den Landesfeuerwehrkommandanten von zwei Wochen sowie für den Bezirks- und den Abschnittsfeuerwehrkommandanten von einer Woche darf aber nicht unterschritten werden. Das Nähere haben nach dem jeweiligen Stand der Erkenntnisse auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes zu bestimmen.

(4) Die Wählbarkeit zum Ortsfeuerwehrkommandanten setzt die erfolgreiche Absolvierung der Fortbildungslehrgänge 1 und 2, des Kommandantenlehrganges und der festgelegten Sonderlehrgänge sowie eine zumindest fünfjährige Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr voraus. Zeiten, in denen die Funktion eines leitenden Dienstgrades ausgeübt worden ist, zählen dafür doppelt. Für Ortsfeuerwehrkommandanten einer Feuerwehr IV (§ 8 Abs. 1) ist weiter die Zurücklegung einer einwöchigen Volontärszeit bei einer Berufsfeuerwehr oder die Absolvierung eines gleichlangen höheren Feuerwehrlehrganges Voraussetzung für die Wählbarkeit.

(5) Die nähere Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Lehrgangsbesuch, die organisatorische Gestaltung, den Lehrstoff, die abschließende Prüfung und den Nachweis hiefür sowie die Einrichtung weiterer Lehrgänge und Weiterbildungsveranstaltungen obliegt dem Landesfeuerwehrverband. Zum Höheren Feuerwehrlehrgang, der zumindest alle drei Jahre stattzufinden hat, sind jedenfalls jene Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und Betriebsfeuerwehren zuzulassen, die zumindest durch drei Jahre in leitender Funktion tätig sind. Die Abhaltung der Lehrgänge ist den Feuerwehren vom Landesfeuerwehrverband rechtzeitig anzukündigen.

§ 13 Sbg. FWV


Dienstbetrieb

 

§ 13

 

(1) Der Dienstbetrieb der Freiwilligen Feuerwehr ist so zu gestalten, daß ihre ständige und rasche Einsatzbereitschaft gewährleistet ist. Für das Vorgesetztenverhältnis ist ausschließlich die Funktion des Feuerwehrmitgliedes (Ortsfeuerwehr-, Zugs-, Gruppenkommandant) maßgebend und nicht der Dienstrang.

(2) Für die Führung der Verwaltungsgeschäfte hat der Ortsfeuerwehrkommandant, sofern er nicht selbst die betreffenden Aufgaben wahrnimmt, zu seiner Unterstützung aus den Mitgliedern einen Schriftführer, einen Kassier, einen Zeugwart, einen Fahrmeister und besondere Beauftragte für einzelne Aufgabengebiete zu bestellen. Die übertragenen Aufgaben sind nach den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes und den Aufträgen des Ortsfeuerwehrkommandanten durchzuführen.

(3) Dem Schriftführer obliegt die Führung sämtlicher Protokolle, die Erledigung aller schriftlichen Arbeiten sowie die Führung eines Tagebuches, in dem alle Einsätze und sonstigen wichtigen Ereignisse in der Feuerwehr sowie die örtlichen Schulungen und Einsatzübungen unter Anführung von Tag, Zeit, Dauer und Teilnehmern zu verzeichnen sind.

(4) Der Kassier hat die Finanzverwaltung der Freiwilligen Feuerwehr zu führen. Der Ortsfeuerwehrkommandant hat nach Beratung durch den Ortsfeuerwehrrat jährlich zu dem vom Bürgermeister festgesetzten Termin den voraussichtlichen Bedarf der Freiwilligen Feuerwehr für das folgende Verwaltungsjahr zu ermitteln, darüber einen Voranschlag aufzustellen, diesen zu begründen und dem Bürgermeister termingerecht vorzulegen.

(5) Dem Zeugwart obliegt die Instandhaltung und die Wartung aller Feuerwehrgerätschaften mit Ausnahme der Fahrzeuge und Pumpen und sonstiger Gerätschaften, für die ein besonderer Beauftragter bestellt ist, sowie die Führung des Inventars. Er ist für die Vollständigkeit des Inventars verantwortlich. Festgestellte Mängel hat er dem Ortsfeuerwehrkommandanten unverzüglich zu melden und deren Behebung zu überwachen.

(6) Der Fahrmeister hat für den ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Betrieb der Fahrzeuge und Pumpen sowie für deren Wartung zu sorgen. Er hat für die ordnungsgemäße Führung der Fahrtenbücher zu sorgen, aus welchen die Betriebszeit, die gefahrenen Kilometer, der Kraftstoffverbrauch sowie festgestellte Mängel und ihre Behebung ersichtlich zu sein haben.

(7) Sonstige Beauftragte können insbesondere für die Instandhaltung und die Wartung besonderer Feuerwehrgerätschaften (z. B. Funk-, Atemschutz-, Strahlenschutzgeräte) und für die Angelegenheiten der Feuerwehrjugend bestellt werden.

§ 14 Sbg. FWV


Besondere Maßnahmen des Dienstbetriebes

 

§ 14

 

(1) In der Feuerwehr sind regelmäßige Dienstbesprechungen abzuhalten. Für die gesamte Feuerwehr, insbesondere alle Sitzungen des Ortsfeuerwehrrates, obliegt deren Leitung dem Ortsfeuerwehrkommandanten, im übrigen kann ihre Durchführung auch den in Betracht kommenden Funktionsträgern der Feuerwehr (Zugskommandanten, Gruppenkommandanten) übertragen werden.

(2) Der Ortsfeuerwehrkommandant hat sich in allen grundsätzlichen und wichtigen Belangen der Führung der Freiwilligen Feuerwehr der Beratung durch den Ortsfeuerwehrrat zu bedienen. Dem Ortsfeuerwehrrat obliegt außer dem gesetzlich oder in dieser Verordnung besonders genannten Aufgaben demnach insbesondere die Beratung des Voranschlages gemäß § 13 Abs. 4 sowie des Voranschlages auf Grund des Gemeindevoranschlages, der Ausbildung und fachlichen Schulung der Mitglieder, der Anschaffung von sachlicher Ausrüstung (Geräte und sonstige Ausrüstung), der Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, der Maßnahmen der Kameradschaftspflege und sonstiger Veranstaltungen sowie die Erstattung von Vorschlägen an den Ortsfeuerwehrkommandanten in allen diesen Angelegenheiten.

(3) Die Feuerwehr hat regelmäßig Feuerwehrübungen nach den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes durchzuführen und an den vom Landesfeuerwehrverband (Landesfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommandant) angeordneten Übungen mit anderen Feuerwehren teilzunehmen. Bei den Feuerwehrübungen ist darauf zu achten, daß möglichst alle in Betracht kommenden Mitglieder der Feuerwehr teilnehmen. Die nicht aktiven Mitglieder dürfen nur ausnahmsweise zu Dienstleistungen im Rahmen von Feuerwehrübungen herangezogen werden, ihre Teilnahme auf Grund freiwilliger Beteiligung in für sie geeigneten Aufgabenbereichen ist hiedurch nicht beschränkt.

(4) Die Einberufung der Feuerwehrmitglieder im Alarmfall mittels Sirene hat durch einen dreimaligen, jeweils 15 Sekunden währenden Dauerton mit Pausen von jeweils sieben Sekunden zu erfolgen. Daneben oder anstelle dessen kommt die Alarmierung der Feuerwehrmitglieder durch Rufgerät, Funk, Telefon usw. in Betracht.

(5) Zur Darstellung der Feuerwehr in der Öffentlichkeit außerhalb von Einsatzfällen und Feuerwehrübungen soll jede Feuerwehr jährlich wenigstens eine festliche Veranstaltung (Tag der Feuerwehr, Florianifeier u. dgl.) ausrichten.

§ 15 Sbg. FWV


Registermeldung

 

§ 15

 

(1) Für die Registermeldung sind vom Landesfeuerwehrverband Formulare festzulegen und den Feuerwehren zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Registermeldung hat außer der Bezeichnung der Feuerwehr zu enthalten:

a)

die Zahl der Löschzüge und Löschgruppen;

b)

die Zahl und Bezeichnung (Standorte) allfälliger abgesonderter Löschzüge;

c)

das berichtigte Mitgliederverzeichnis. Bestehen abgesonderte Löschzüge und ist nicht schon das Mitgliederverzeichnis hienach eingeteilt, so hat die Zugehörigkeit eines Mitgliedes zu einem solchen Löschzug besonders ersichtlich zu sein;

d)

die Ausrüstung der Feuerwehr, getrennt nach den vom Träger der Feuerwehr (Gemeinde) und vom Landesfeuerwehrverband oder von sonstiger Seite beigestellten Ausrüstungsgegenständen. Sind abgesonderte Löschzüge vorhanden, so ist für sie das Ausrüstungsverzeichnis gesondert zu erstellen;

e)

das Datum und die Tagesordnung eines allfälligen Ortsfeuerwehrtages (Tag der Feuerwehr, Florianifeier u. dgl.).

§ 16 Sbg. FWV


Stärke der Freiwilligen Feuerwehr

 

§ 16

 

(1) Die Stärke der Freiwilligen Feuerwehr hat sich nach der Größe und den baulichen und sonstigen örtlichen Verhältnissen der Gemeinde und der Ausrüstung der Feuerwehr zu richten.

(2) Ein Löschzug besteht aus zwei Löschgruppen und einem Zugtrupp.

(3) Eine Löschgruppe besteht aus dem Gruppenkommandanten, einem Melder, einem Maschinisten und sechs Mann, von denen je zwei als Angriffstrupp, als Wassertrupp und als Schlauchtrupp fungieren.

(4) Ein Zugtrupp besteht aus einem Truppkommandanten, einem Melder (Funker) und einem Kraftfahrer.

(5) Für die Leitung der Löschgruppe ist ein Gruppenkommandant und für die des Löschzuges ein Zugskommandant sowie für jeden solchen Kommandanten aus der betreffenden Löschgruppe bzw. dem betreffenden Löschzug ein Stellvertreter des Kommandanten zu bestellen.

(6) Als Richtlinie für die Mindeststärke der Freiwilligen Feuerwehren mit Ausnahme jener in der Stadt Salzburg hat zu gelten, daß folgende Anzahl von Löschgruppen bzw. Löschzügen zu bestehen hat:

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                          in Gemeinden

                mit                  haben mindestens zu bestehen

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Einwohnern *1)           Fremdenbetten *3)   Löschgruppen       Züge

              Objekten *2)           Ortsklasse

---------------------------------------------------------------------

     bis 800      bis 240      bis 500  1          2               1

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  801- 2.800      241-600    501-2.000  2  3 (möglichst 4)  1 oder 2

---------------------------------------------------------------------

2.801- 6.200    601-1.100  2.001-4.000  3           4              2

---------------------------------------------------------------------

6.201-12.000  1.101-2.000  4.001-6.000  4  4 (möglichst 5)         2

---------------------------------------------------------------------

   ab 12.001     ab 2.001  ab 6.001     5  5 (möglichst 6)  2 oder 3

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*1) Für die Einwohnerzahl ist bei der Anwendung dieser Tabelle das Ergebnis der jeweils letzten Personenstands- und Betriebsaufnahme, sofern jedoch auf ein solches Ergebnis nicht zurückgegriffen werden kann, das endgültige Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung maßgebend.

*2) Als Objekte zählen alle Bauten sowie alle feuerpolizeilich

beachtlichen Betriebe und Anlagen in der Gemeinde; bloße Nebenbauten, die im Verband mit sonstigen Bauten situiert sind, sowie ebensolche Nebenanlagen sind nicht als Objekte zu zählen, ebenso Bauten von geringer feuerpolizeilicher Bedeutung wie z. B. Haltestellen- und Wartehäuschen.

*3) Als Fremdenbetten gelten sowohl die gewerblich angebotenen wie

auch die zur Privatzimmervermietung oder in sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung von Gästen (z. B. Heimen) vorhandenen Schlafstellen.

 

Führen die Einwohnerzahl, die Objektzahl und die Fremdenbettenzahl nicht zur Einordnung in dieselbe Ortsklasse, ist die Einordnung in die jeweils höhere oder höchste Ortsklasse ausschlaggebend. Die Überschreitung nur eines Grenzwertes bis höchstens 10 v. H. kann hiebei außer Betracht gelassen werden. Darüber hinausgehend kann, wenn nicht zwei Grenzwerte für die Einordnung in dieselbe Ortsklasse sprechen, die Einordnung nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbandes auch in eine niedrigere Ortsklasse erfolgen, soweit die örtlichen Verhältnisse in der betreffenden Gemeinde keine der höheren bzw. höchsten Ortsklasse entsprechende Feuerwehrstärke erfordern und eine allenfalls notwendige zusätzliche Ausrüstung der Feuerwehr dies zuläßt. Über die aus dem ersten und zweiten Satz sich ergebende Mindeststärke der Freiwilligen Feuerwehr ist hinauszugehen, soweit die örtlichen Verhältnisse in der betreffenden Gemeinde eine überdurchschnittlich leistungsfähige Feuerwehr erfordern. Verhältnisse, die ein Abgehen von der Mindeststärke rechtfertigen bzw. notwendig machen, können insbesondere im Vorhandensein oder Fehlen besonders brandgefährlicher Industrie- und Gewerbebetriebe und sonstiger Anlagen, in der Siedlungsstruktur (besonders große oder geringe Bebauungsdichte und Bebauungshöhen, Bauweisen), in der geographischen Struktur und verkehrsmäßigen Aufschließung der Gemeinde sowie in den vorhandenen Löschwasserverhältnissen gelegen sein; außerdem kann auf den Ausrüstungsstand der Feuerwehren benachbarter Gemeinden Bedacht genommen werden. Die sich ergebenden Löschgruppen und Löschzüge haben nach Möglichkeit in mindestens doppelter personeller Besetzung zu bestehen.

§ 17 Sbg. FWV


Wahl des Ortsfeuerwehrkommandanten

 

§ 17

 

(1) Zur Wahl des Ortsfeuerwehrkommandanten sind vom Bürgermeister alle aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr mindestens zwei Wochen vorher schriftlich gegen Empfangsbestätigung einzuladen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, daß Wahlvorschläge bis spätestens am dritten Tag vor der Wahl beim Bürgermeister schriftlich eingebracht werden müssen. Die Wahl ist so anzuberaumen, daß möglichst vielen Wahlberechtigten die Teilnahme hieran möglich ist.

(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels und Urne geheim zu erfolgen. Der Vorsitzende hat die Namen der rechtzeitig schriftlich und der allenfalls durch den Bürgermeister zusätzlich zur Wahl vorgeschlagenen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr vor der Ausgabe der Stimmzettel der Wahlversammlung bekanntzugeben. Auf dem Stimmzettel haben die Namen der Vorgeschlagenen untereinander in alphabetischer Reihenfolge angeführt zu sein. Vor jedem Namen ist ein freies Feld vorzusehen. Die Wahl eines bestimmten Vorgeschlagenen erfolgt durch Ankreuzen dieses freien Feldes vor seinem Namen. Dies ist der Wahlversammlung vom Vorsitzenden bekanntzugeben. Ebenso ist dazu anzuleiten, daß nach der Bezeichnung eines Vorgeschlagenen durch den Wähler der Stimmzettel einfach, und zwar so gefaltet wird, daß die Eintragung auf der inneren Seite steht. Die Abgabe der Stimmzettel (Einwurf in die Urne) erfolgt in alphabetischer Reihenfolge auf Aufruf durch den Vorsitzenden.

(3) Erklärt sich der Gewählte nicht in der Lage, die Funktion des Ortsfeuerwehrkommandanten zu übernehmen, ist sogleich von der Wahlversammlung eine Neuwahl durchzuführen, wobei der vorerst Gewählte nicht mehr als vorgeschlagen gilt und die Wahl zwischen den übrigen Vorgeschlagenen stattfindet. Stehen hiefür keine vorbereiteten Stimmzettel zur Verfügung, so ist mittels leerer Stimmzettel, auf denen der Name des Gewählten niederzuschreiben ist, zu wählen. Kommt das mangelnde Einverständnis erst nachträglich hervor, ist unverzüglich eine Neuwahl anzuberaumen, bei der der vorerst Gewählte nicht neuerlich zur Wahl vorgeschlagen werden kann.

(4) In der Wahlversammlung selbst darf ein Wahlvorschlag (dürfen Wahlvorschläge) durch den Vorsitzenden nur erstattet werden, wenn kein Wahlvorschlag vorliegt. Diesfalls hat der Vorsitzende zumindest einen Wahlvorschlag zu erstatten.

§ 18 Sbg. FWV


Wahl der Delegierten

 

§ 18

 

(1) Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten sind in Listenform zu erstatten und haben zumindest die doppelte Anzahl von Vorgeschlagenen aufzuweisen, wie aus dem Bezirk Delegierte zu entsenden sind. Die Wahlvorschläge sind nach dem Dienstgrad des an erster Stelle Vorgeschlagenen, bei gleichem Dienstgrad nach dem Alphabet zu reihen und mit arabischen Ziffern zu versehen (Listennummern). Nicht wählbare Personen sind aus der Liste zu streichen; vom Vorschlagenden können an deren Stelle andere Personen namhaft gemacht werden. Wird aus dem Kreis der Wahlberechtigten kein Vorschlag erstattet, so ist ein solcher (sind solche) vom Vorsitzenden zu erstellen. Ein und dieselbe Person kann auch in mehreren Listen als Vorgeschlagener aufscheinen.

(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels und Urne geheim zu erfolgen. Der Vorsitzende hat nach Abschluß der Listenprüfung und allfälligen -ergänzung die Wahlvorschläge abzuschließen und bekanntzugeben. Dies soll so erfolgen, daß diese Listen einschließlich der Listennummern den Wählenden bei Ausübung ihres Stimmrechtes sichtbar sind.

(3) Die Bezeichnung der gewählten Liste erfolgt durch Einsetzen der Listennummer auf den ausgegebenen Stimmzettel. Im übrigen findet § 17 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

(4) Der Vorsitzende hat nach Auszählung der Stimmen die auf die einzelnen Listen entfallenen Stimmensummen bekanntzugeben, diese in der Reihenfolge ihrer Größe nebeneinanderzuschreiben, darunter jeweils deren Hälfte, darunter das Drittel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. In der Reihenfolge der Größe der sich so ergebenden Zahlen werden sodann zuerst die Mandate als Delegierter und in der weiteren Reihenfolge die als Ersatzmann zugewiesen. Bei der Zuteilung von Mandaten als Delegierter oder Ersatzmann ist nicht mehr zu berücksichtigen, wer bereits (auf einer anderen Liste) ein Mandat als Delegierter oder als Ersatzmann erhalten hat.

(5) Steht nur ein Wahlvorschlag zur Abstimmung, so ist mit seiner Bekanntgabe in der Wahlversammlung der Wahlvorgang abgeschlossen und hat die Zuteilung der Delegierten- und Ersatzmannmandate auf diese Liste zu erfolgen.

§ 19 Sbg. FWV


Abschnitte

 

§ 19

 

Im Land Salzburg bestehen folgende Abschnitte:

1.

Stadt Salzburg;

2.

im politischen Bezirk Hallein - Tennengau:

   Abschnitt 1: Adnet, Krispl, Oberalm, Puch bei Hallein,

                St. Koloman und Vigaun;

   Abschnitt 2: Abtenau, Annaberg im Lammertal, Golling an der

                Salzach, Kuchl, Rußbach am Paß Gschütt und

                Scheffau am Tennengebirge;

Abschnitt 3: Hallein;

3.

im politischen Bezirk Salzburg-Umgebung - Flachgau:

   Abschnitt 1: Anthering, Bergheim, Bürmoos, Dorfbeuern,

                Elixhausen, Göming, Hallwang, Lamprechtshausen,

                Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg und

                St. Georgen bei Salzburg;

   Abschnitt 2: Ebenau, Faistenau, Fuschl am See, Hintersee, Hof

                bei Salzburg, Koppl, Plainfeld, St. Gilgen,

                Strobl und Thalgau;

   Abschnitt 3: Berndorf bei Salzburg, Eugendorf, Henndorf am

                Wallersee, Köstendorf, Mattsee, Neumarkt am

                Wallersee, Obertrum am See, Schleedorf, Seeham,

                Seekirchen am Wallersee und Straßwalchen;

   Abschnitt 4: Anif, Elsbethen, Grödig, Großgmain und

                Wals-Siezenheim;

4. im politischen Bezirk St. Johann im Pongau - Pongau:

   Abschnitt 1: Altenmarkt im Pongau, Eben im Pongau, Filzmoos,

                Flachau, Forstau, Hüttau, Kleinarl, Radstadt,

                St. Martin am Tennengebirge, Untertauern und

                Wagrain;

   Abschnitt 2: Bischofshofen, Goldegg, Großarl, Hüttschlag,

                Mühlbach am Hochkönig, Pfarrwerfen, St. Johann im

                Pongau, St. Veit im Pongau, Schwarzach im Pongau,

                Werfen und Werfenweng;

   Abschnitt 3: Badgastein, Bad Hofgastein, Dorfgastein;

5. im politischen Bezirk Tamsweg - Lungau:

   Abschnitt 1: Göriach, Lessach, Mariapfarr, Ramingstein,

                St. Andrä im Lungau, Tamsweg, Unternberg und

                Weißpriach;

   Abschnitt 2: Mauterndorf, Muhr, St. Margarethen im Lungau,

                St. Michael im Lungau, Thomatal, Tweng und

                Zederhaus;

6. im politischen Bezirk Zell am See - Pinzgau:

   Abschnitt 1: Leogang, Lofer, Maria Alm am Steinernen Meer,

                Saalfelden am Steinernen Meer, St. Martin bei

                Lofer, Unken und Weißbach bei Lofer;

   Abschnitt 2: Bruck an der Großglocknerstraße, Fusch an der

                Großglocknerstraße, Kaprun, Maishofen,

                Piesendorf, Saalbach, Viehhofen und Zell am See;

   Abschnitt 3: Bramberg am Wildkogel, Hollersbach, Krimml,

                Mittersill, Neukirchen am Großvenediger,

                Niedernsill, Stuhlfelden, Uttendorf, Wald im

                Pinzgau;

   Abschnitt 4: Dienten am Hochkönig, Lend, Rauris, Taxenbach.

§ 20 Sbg. FWV


Betriebsfeuerwehren

 

§ 20

 

Für die Betriebsfeuerwehren gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.

§ 21 Sbg. FWV


Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

 

§ 21

 

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 19 mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monates in Kraft. § 19 tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft. Dem entsprechend tritt die Salzburger Feuerwehrverordnung, LGBl. Nr. 87/1979, außer Kraft.

(2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung den Dienstgrad eines Abschnittsbrandinspektors, Oberverwalters oder Hauptverwalters bekleiden, ist der nach § 8 und ihrer Funktion zustehende Dienstgrad bis 31. Dezember 1986 zu verleihen.

(3) Die Dienstgradabzeichen und weiteren Kennzeichen und Abzeichen sind bis 31. Dezember 1986 den §§ 8 und 9 anzupassen.

(4) Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits die Funktion eines Ortsfeuerwehrkommandanten ausüben, gilt § 12 Abs. 4 in der bisher geltenden Fassung weiter.

(5) Bis zu einer allfälligen Änderung des § 7 Abs. 6 des Salzburger Landesfeuerwehrgesetzes dürfen zurückgestellte Feuerwehrpässe nicht wieder ausgefolgt werden.

(6) In den Abschnitten, die durch § 19 geändert oder neu gebildet werden, ist die Wahl des Abschnittsfeuerwehrkommandanten bis zu dem im Abs. 1 zweiter Satz bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen.

Salzburger Feuerwehrverordnung (Sbg. FWV) Fundstelle


Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. Oktober 1986 zur Durchführung des Salzburger Feuerwehrgesetzes (Salzburger Feuerwehrverordnung)
StF: LGBl. Nr. 97/1986

Änderung

idF:

LGBl. Nr. 72/1987

LGBl. Nr. 6/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 2 und 34 Abs. 2 des Salzburger Feuerwehrgesetzes, LGBl. Nr. 59/1978, wird verordnet:

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