§ 13 Sbg. FWV

Sbg. FWV - Salzburger Feuerwehrverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Dienstbetrieb

 

§ 13

 

(1) Der Dienstbetrieb der Freiwilligen Feuerwehr ist so zu gestalten, daß ihre ständige und rasche Einsatzbereitschaft gewährleistet ist. Für das Vorgesetztenverhältnis ist ausschließlich die Funktion des Feuerwehrmitgliedes (Ortsfeuerwehr-, Zugs-, Gruppenkommandant) maßgebend und nicht der Dienstrang.

(2) Für die Führung der Verwaltungsgeschäfte hat der Ortsfeuerwehrkommandant, sofern er nicht selbst die betreffenden Aufgaben wahrnimmt, zu seiner Unterstützung aus den Mitgliedern einen Schriftführer, einen Kassier, einen Zeugwart, einen Fahrmeister und besondere Beauftragte für einzelne Aufgabengebiete zu bestellen. Die übertragenen Aufgaben sind nach den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes und den Aufträgen des Ortsfeuerwehrkommandanten durchzuführen.

(3) Dem Schriftführer obliegt die Führung sämtlicher Protokolle, die Erledigung aller schriftlichen Arbeiten sowie die Führung eines Tagebuches, in dem alle Einsätze und sonstigen wichtigen Ereignisse in der Feuerwehr sowie die örtlichen Schulungen und Einsatzübungen unter Anführung von Tag, Zeit, Dauer und Teilnehmern zu verzeichnen sind.

(4) Der Kassier hat die Finanzverwaltung der Freiwilligen Feuerwehr zu führen. Der Ortsfeuerwehrkommandant hat nach Beratung durch den Ortsfeuerwehrrat jährlich zu dem vom Bürgermeister festgesetzten Termin den voraussichtlichen Bedarf der Freiwilligen Feuerwehr für das folgende Verwaltungsjahr zu ermitteln, darüber einen Voranschlag aufzustellen, diesen zu begründen und dem Bürgermeister termingerecht vorzulegen.

(5) Dem Zeugwart obliegt die Instandhaltung und die Wartung aller Feuerwehrgerätschaften mit Ausnahme der Fahrzeuge und Pumpen und sonstiger Gerätschaften, für die ein besonderer Beauftragter bestellt ist, sowie die Führung des Inventars. Er ist für die Vollständigkeit des Inventars verantwortlich. Festgestellte Mängel hat er dem Ortsfeuerwehrkommandanten unverzüglich zu melden und deren Behebung zu überwachen.

(6) Der Fahrmeister hat für den ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Betrieb der Fahrzeuge und Pumpen sowie für deren Wartung zu sorgen. Er hat für die ordnungsgemäße Führung der Fahrtenbücher zu sorgen, aus welchen die Betriebszeit, die gefahrenen Kilometer, der Kraftstoffverbrauch sowie festgestellte Mängel und ihre Behebung ersichtlich zu sein haben.

(7) Sonstige Beauftragte können insbesondere für die Instandhaltung und die Wartung besonderer Feuerwehrgerätschaften (z. B. Funk-, Atemschutz-, Strahlenschutzgeräte) und für die Angelegenheiten der Feuerwehrjugend bestellt werden.

In Kraft seit 01.12.1986 bis 31.12.9999
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